Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24.10.2020 – Aktenzeichen C 321/19 – entschieden, dass die Berechnung der deutschen Lkw-Maut nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Beanstandet wurde insbesondere, dass bei der Berechnung auch die Kosten der Verkehrspolizei berücksichtigt worden sind.
In seinem jetzt ergangenen Urteil hat der EuGH zunächst festgestellt, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten, die auf dem transeuropäischen Straßennetz Mautgebühren einführen oder beibehalten, die genaue und unbedingte Verpflichtung auferlegt, bei der Festsetzung der Mautgebühren ausschließlich die „Infrastrukturkosten“, also die Baukosten und die Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, zu berücksichtigen.
Die Kosten der Verkehrspolizei fallen nach Auffassung des EuGH nicht unter den Begriff der Kosten für den Betrieb und können als solche nicht in die Berechnung der Mautgebühren einfließen. Polizeiliche Tätigkeiten fielen in die Verantwortung des Staates, der dabei hoheitliche Befugnisse ausübe und nicht lediglich als Betreiber der Straßeninfrastruktur handele.