Mit dem Anstieg des Mindestlohns, der Energiepauschale und dem 9-Euro-Ticket gibt es konkrete Maßnahmen, die für Erleichterung sorgen können. Viel administrativer Aufwand kommt auf die Lohnbuchhaltung im Zuge der teilweise zeitlich begrenzten Änderungen zu, denn nicht alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf alle Entlastungsleistungen.
Hier finden Sie praktische Informationen zum Personalbereich:
Am 11. Mai 2022 hat das französische Kassationsgericht die ersten zwei Entscheidungen gefällt, die die durch die sog. „Macron-Verordnungen“ von 2017 eingeführten Abfindungstabelle betreffen (Artikel L.1235-3 des Arbeitsgesetzbuches). Diese Tabelle legt einen Mindest- und einen Höchstsatz für die im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Arbeitgeberkündigung ausgezahlte Abfindung fest, und knüpft ausschließlich an die Berufsjahre, die Größe des Unternehmens und das Bruttogehalt des gekündigten Arbeitnehmers an. Diese Abfindungstabelle ist nicht auf die im Artikel L. 1235-3-1 des Arbeitsgesetzbuches vorgesehenen Fälle anwendbar. Sie gilt unter anderem für die diskriminierenden Kündigungen (in Deutschland siehe das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)) und die rechtsmissbräuchliche Arbeitgeberkündigung geschützter Arbeitnehmer während der Ausübung ihres kollektivarbeitsrechtlichen Mandats. Für diese Arten der Kündigung muss die Höhe des Schadensersatzes mit Betracht auf die Umstände des Einzelfalls bestimmt werden.
Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) hat der Gesetzgeber geregelt, dass bei Entgeltumwandlungsverträgen ein Arbeitgeberzuschuss von 15 % zu zahlen ist, sofern Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Dies gilt bereits seit 2019 für alle neuen Verträge, die über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds abgeschlossen worden sind.
Wichtig zu beachten ist, dass der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nicht zu einer Erhöhung der Lohnkosten zulasten des Arbeitgebers führt. Er ist vielmehr ausschließlich durch die ersparten Sozialabgaben zu finanzieren, die in der Entgeltumwandlung begründet liegen. Der bisherige finanzielle Vorteil, den der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter bisher hatte, wird damit lediglich an den Mitarbeiter „weitergereicht“.
Webinar aus unserer Vortragsreihe “Advoselect Aktuell: Wirtschaftsrecht in Europa” – Corona – Spezial für Unternehmen – Video jetzt online!
Grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze innerhalb der EU stellen viele Unternehmen regelmäßig vor große Herausforderungen. Die – besonders im europäischen Ausland – zu beachtenden rechtlichen Vorgaben wuchsen und wachsen stetig. Gerade derzeit kommt durch Corona aber noch erschwerend hinzu, dass jedes Land unterschiedliche – sich stetig ändernde – Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen tätigt, die die grundsätzlich landesspezifisch zu beachtenden Formalitäten noch weiter – teilweise massiv – verschärfen. Was gilt es also konkret zu beachten? Ausgangspunkt des Webinars ist der Umgang mit einem grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatz, bei dem ein Mitarbeiter von Deutschland in das europäische Ausland geschickt wird. Beleuchtet wird aber auch der umgekehrte Fall, dass ein Mitarbeiter aus dem europäischen Ausland nach Deutschland geschickt wird. Welche Formalitäten müssen vor Ort eingehalten werden und was ist bezüglich Corona zu beachten?
Das Webinar wurde am 31.03.2021 aufgezeichnet und gibt die zu diesem Zeitpunkt gültigen Regeln weiter.
Hier gelangen Sie zum Video des Webinars. Das Video ist 1.09 h lang, um das komplette Video zu sehen, müssen Sie es gegebenenfalls “downloaden”oder bei Dropbox anmelden, beides ist kostenfrei möglich.
Mit der ab dem 27.01.2021 geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung wird u. a. nunmehr auch erstmals eine Pflicht zum Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes statuiert, wenn auch nur für einen befristeten Zeitraum bis zum 15.03.2021.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist Teil des Maßnahmepakets der Bundesregierung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie. Neben der Einführung von Verpflichtungen zum Tragen bestimmter Mund-Nasen-Schutzmasken steht insbesondere die Reduzierung physischer Kontakte im Betrieb im Mittelpunkt der Verordnung. Kernmaßnahme soll dabei die Vereinbarung von Arbeit im Homeoffice sein.
Vor der Tätigkeit im Homeoffice steht die schon nach bisheriger Rechtslage durchzuführende Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5, 6 ArbSchG. Danach hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und zu dokumentieren. § 2 der Verordnung verpflichtet den Arbeitgeber, die Gefährdungsbeurteilung erneut hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.
Ziel ist es, die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu verringern. Gleiches gilt für betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen, die nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen sind.
Aus unserer Telefon-Vortragsreihe “Advoselect Aktuell: Wirtschaftsrecht in Europa” – Corona – Spezial für Unternehmen
Welche Beschränkungen gelten in der Russischen Föderation für die Einreise ausländischer Staatsbürger, die Erteilung von Visa und Arbeitserlaubnissen? Welche Anforderungen werden bei der Einreise in die Russische Föderation gestellt und wer unterliegt den Beschränkungen nicht? Welche Maßnahmen sind für ausländische Staatsbürger ergriffen, die sich in der Russischen Föderation aufhalten?
Präsident Putin verlängerte die vorläufigen Maßnahmen zur Regelung des Rechtsstatus ausländischer Staatsbürger in Russland bis zum 15. September 2020! Am 15. Juni 2020 unterzeichnete Präsident Putin das Dekret Nr. 392 zur Änderung des Dekrets Nr. 274 vom 18. April 2020 “über vorübergehende Maßnahmen zur Regelung des Rechtsstatus ausländischer Staatsbürger und Staatenloser in der Russischen Föderation aufgrund der Gefahr einer weiteren Verbreitung der Coronavirus-Infektion (COVID-19)“, wodurch die vorläufigen Maßnahmen zur Lösung der Situation ausländischer Staatsbürger in Russland bis zum 15. September 2020 verlängert werden. Diese Regelung gilt für alle Visa! Auch die Registrierungspflicht für HQS (hochqualifizierte Spezialisten) entfällt!
Wenn bei mittelständischen Unternehmen Verzögerungen oder gar Unterbrechungen in den Lieferketten auftauchen, wie es in der aktuellen Krise sehr häufig der Fall ist, dann kann das schnell zum persönlichen Problem für den Geschäftsführer oder Vorstand werden. Reagiert er zu zögerlich oder gar falsch – auch wenn es vielleicht gut gemeint ist –, dann steht viel auf dem Spiel: Im schlimmsten Fall kann ein Geschäftsführer oder Vorstand mit seinem persönlichen Vermögen in Anspruch genommen werden und Haus und Hof verlieren.