Verpflichtung zum Angebot von Homeoffice-Arbeit

Mit der ab dem 27.01.2021 geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung wird u. a. nunmehr auch erstmals eine Pflicht zum Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes statuiert, wenn auch nur für einen befristeten Zeitraum bis zum 15.03.2021.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist Teil des Maßnahmepakets der Bundesregierung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie. Neben der Einführung von Verpflichtungen zum Tragen bestimmter Mund-Nasen-Schutzmasken steht insbesondere die Reduzierung physischer Kontakte im Betrieb im Mittelpunkt der Verordnung. Kernmaßnahme soll dabei die Vereinbarung von Arbeit im Homeoffice sein.

Vor der Tätigkeit im Homeoffice steht die schon nach bisheriger Rechtslage durchzuführende Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5, 6 ArbSchG. Danach hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und zu dokumentieren. § 2 der Verordnung verpflichtet den Arbeitgeber, die Gefährdungsbeurteilung erneut hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.

Ziel ist es, die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu verringern. Gleiches gilt für betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen, die nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen sind.

Nach § 2 Abs. 4 der Verordnung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnungen auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Was „zwingende betriebsbedingte Gründe“ sind, ergibt sich aus der Verordnung nicht. Insoweit gelten nach den Verlautbarungen des BMAS folgende Abgrenzungskriterien.

Ausgeschlossen von Homeoffice sind Tätigkeiten, die nicht ganz oder weit überwiegend mit Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten befasst sind, also Tätigkeiten in den Bereichen Produktion, Dienstleistung, Handel oder Logistik.

Laut Mitteilung des BMAS ist im Bereich der Bürotätigkeiten bzw. vergleichbaren Tätigkeiten von entgegenstehenden zwingenden betrieblichen Gründen immer dann auszugehen, wenn sich die Tätigkeiten zwar grundsätzlich für die Ausführung im Homeoffice eignen, sie aber aus „belegbaren und nachvollziehbaren betriebstechnischen Gründen“ nicht von zu Hause aus erbracht werden können, insbesondere, weil ansonsten der übrige Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann. Wenn also die Tätigkeit die Anwesenheit im Büro voraussetzt, weil physische Post geöffnet und bearbeitet werden muss, physische Akten angelegt oder aber Waren vor Ort angenommen oder erfasst werden müssen, scheidet eine Homeofficetätigkeit aus.

Weitere Beispiele, die das BMAS nennt, sind Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z. B. IT-Service, Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes.

Zwingende betriebliche Gründe sind darüber hinaus immer dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in seiner privaten Wohnung datenschutzrechtliche Vorgaben nicht einhalten kann, insbesondere weil Familienmitglieder oder auch sonstige Mitbewohner Zugriff auf Daten und Informationen haben könnten. Dies bedeutet, dass vor allem diejenigen Arbeitnehmer, die mit besonders sensiblen Daten (z. B. Gesundheitsdaten, Mandatsdaten) befasst sind, an ihrem Heimarbeitsplatz ein Datenschutzniveau sicherstellen müssen, das dem des Betriebs entspricht. Andernfalls entfällt auch für sie das Recht auf Homeoffice.

Anzuraten ist, nicht nur die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, sondern insbesondere auch die Entscheidung darüber, warum Homeoffice für bestimmte Arbeitsplätze nicht in Betracht kommt. Auf Verlangen muss der Arbeitgeber der zuständigen Behörde nach § 22 Abs. 1 ArbSchG diese Gründe darlegen.

Wenn die Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Homeoffice vorliegen, ist dem Arbeitnehmer die Tätigkeit im Homeoffice anzubieten. Einseitig kann die Tätigkeit im Homeoffice durch den Arbeitgeber nicht angeordnet werden. Selbst wenn also der Arbeitgeber meint, alle seine Arbeitnehmer könnten im Homeoffice arbeiten und dies aus Gründen des Infektionsschutzes auch für angebracht hält, bedarf es immer der Zustimmung der Arbeitnehmer. Insoweit ist die Verordnung eindeutig, wenn es heißt:

„Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots.“

Die Verordnungsbegründung verlangt, dass zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung bezüglich Homeoffice getroffen wurde, beispielsweise auf dem Wege einer arbeitsvertraglichen Regelung oder durch eine Betriebsvereinbarung. Arbeitgeber sollten den Arbeitnehmern ein schriftliches Angebot über die Tätigkeit im Homeoffice unterbreiten, idealerweise verbunden mit dem Angebot einer befristeten Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag, die übliche Homeoffice-Regelungen beinhalten.

Die Ablehnung durch den Arbeitnehmer sollte dokumentiert werden.

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