Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) hat der Gesetzgeber geregelt, dass bei Entgeltumwandlungsverträgen ein Arbeitgeberzuschuss von 15 % zu zahlen ist, sofern Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Dies gilt bereits seit 2019 für alle neuen Verträge, die über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds abgeschlossen worden sind.
Wichtig zu beachten ist, dass der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nicht zu einer Erhöhung der Lohnkosten zulasten des Arbeitgebers führt. Er ist vielmehr ausschließlich durch die ersparten Sozialabgaben zu finanzieren, die in der Entgeltumwandlung begründet liegen. Der bisherige finanzielle Vorteil, den der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter bisher hatte, wird damit lediglich an den Mitarbeiter „weitergereicht“.
Dringender Handlungsbedarf für Altverträge!
Am 1. Januar 2022 endet die gesetzliche Übergangsfrist für die Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen für Entgeltumwandlungsverträge von Arbeitnehmern. Ab diesem Zeitpunkt müssen Arbeitgeber für alle Entgeltumwandlungen einen Zuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts zahlen. Das gilt dann nicht länger nur für neue Verträge ab dem Jahr 2019, sondern auch für Altverträge, d.h. solche Verträge, vor 2019 abgeschlossen wurden. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Weitergabe sind damit weiterhin nur Entgeltumwandlungen in den Durchführungswegen der Direktzusage und Unterstützungskasse.
Die gesetzliche Regelung ist grundsätzlich zwingend, d.h. von ihr darf nicht zuungunsten der versorgungsberechtigten Mitarbeiter abgewichen werden. Sie unterfällt allerdings der allgemeinen Tariföffnungsklausel des § 21 BetrAVG und ist damit tarifdispositiv.
Es bestehen lediglich zwei Voraussetzungen für den obligatorischen Arbeitgeberzuschuss:
Der Vertrag besteht über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds und
der Arbeitgeber spart Sozialabgaben durch die Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) i.V.m. § 26a BetrAVG).
Im Hinblick auf die Einführung des Zuschusses besteht, soweit noch nicht geschehen, dringender Handlungsbedarf bei den Arbeitgebern, die einige grundlegende Entscheidungen zu treffen haben, nämlich:
Zum einen ist zu überlegen, ob der Zuschuss nur den Mitarbeitern gewährt werden soll, bei denen tatsächlich Sozialabgaben eingespart werden, oder ob allen Mitarbeitern unabhängig von der Höhe ihrer Bezüge der Zuschuss zugewendet werden soll.
Ferner ist die Frage der Höhe des zu gewährenden Zuschusses zu beantworten. In der Praxis sind insbesondere Regelungen zu finden, die einen pauschalen Zuschlag von 15 % vorsehen oder „spitz“ gerechnet die Höhe der individuell eingesparten Sozialabgaben berücksichtigen. Im Entscheidungsprozess kann auch der Umgang mit bestehenden sog. „Matching-Zusagen“, bei denen bereits ein Arbeitgeberzuschuss gewährt wird, eine wichtige Rolle spielen oder eventuelle Regelungen eines Tarifvertrags, soweit er für das jeweilige Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Bei Altverträgen besteht die größte Herausforderung in der Anpassung der Verträge bei den jeweiligen Anbietern. Aufgrund der Niedrigzinsphase und dem damit verbundenen Absinken des Garantieniveaus sowie einer Abkehr von klassischen Tarifen sind die meisten Anbieter nicht (mehr) oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Anpassung, insbesondere einer Beitragserhöhung bei bestehenden Verträgen bereit.
Bei der Befassung mit dem Zuschuss für Altzusagen ist die Ergänzung der bestehenden Versorgungsregelungen bzw. die etwaige Anrechenbarkeit anderweitiger „freiwilliger“ Bezuschussungen durch den Arbeitgeber zu prüfen und nach Maßgabe der bei der jeweiligen Zusage geltenden Rechtsgrundlagen zu gestalten.
Fazit und Handlungsempfehlung
Um alle gesetzlichen Vorgaben fristgerecht zum 1. Januar 2022 umsetzen zu können, sollten Sie daher rechtzeitig handeln und den möglicherweise längeren Entscheidungsprozess frühzeitig anstoßen!
Sollten Sie Fragen und/oder Unterstützungsbedarf in Bezug auf den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss ab 2022 haben, wenden Sie sich bitte an den nebenstehenden Autor bzw. https://eep-bloggt.de/der-countdown-fuer-den-verpflichtenden-arbeitgeberzuschuss-laeuft-arbeitgeberzuschuss-bei-entgeltumwandlung-ab-2022-auch-fuer-altvertraege-verpflichtend-dringender-handlungsbedarf-fuer-arbe/#more-2841