Die öffentliche Hand erbringt ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht immer selbst, sondern gliedert sie oftmals auf von ihnen beherrschte Kapitalgesellschaften aus. Innerhalb dieser (häufig: Stadtwerke-)Gesellschaften werden gewinnträchtige Geschäftsbereiche dann mit dauerdefizitären gebündelt und steuerlich verrechnet. Der Bundesfinanzhof sieht nun in der steuerlichen Begünstigung dauerdefizitärer Tätigkeiten kommunaler Gesellschaften einen Verstoß gegen das EU-Beihilferecht. Mit Vorlagebeschluss vom 13.03.2019 (Az.: I R 18/19) bittet er den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um entsprechende Klärung. Aber es besteht Hoffnung.
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