Französisches Arbeitsrecht – Entscheidung des Kassationsgerichts vom 11. Mai 2022: Die Macron-Verordnungen aus dem Jahre 2017 sind mit dem Übereinkommen 158 der IAO vereinbar

Am 11. Mai 2022 hat das französische Kassationsgericht die ersten zwei Entscheidungen gefällt, die die durch die sog. „Macron-Verordnungen“ von 2017 eingeführten Abfindungstabelle betreffen (Artikel L.1235-3 des Arbeitsgesetzbuches). Diese Tabelle legt einen Mindest- und einen Höchstsatz für die im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Arbeitgeberkündigung ausgezahlte Abfindung fest, und knüpft ausschließlich an die Berufsjahre, die Größe des Unternehmens und das Bruttogehalt des gekündigten Arbeitnehmers an. Diese Abfindungstabelle ist nicht auf die im Artikel L. 1235-3-1 des Arbeitsgesetzbuches vorgesehenen Fälle anwendbar. Sie gilt unter anderem für die diskriminierenden Kündigungen (in Deutschland siehe das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)) und die rechtsmissbräuchliche Arbeitgeberkündigung geschützter Arbeitnehmer während der Ausübung ihres kollektivarbeitsrechtlichen Mandats. Für diese Arten der Kündigung muss die Höhe des Schadensersatzes mit Betracht auf die Umstände des Einzelfalls bestimmt werden.

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