Rückwirkende Steuerfreiheit von Schenkungen unter Ehegatten

Vermögensübertragungen unter Eheleuten sind keine Seltenheit. Wird dabei jedoch der schenkungsteuerliche Freibetrag überschritten, unterliegen die überschießenden Beträge der Schenkungsteuer. Viele Eheleute sind sich dessen und der Tatsache, dass so der Straftatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht wird, nicht bewusst. Noch besteht jedoch die Möglichkeit, solchen Problemen über eine familienrechtliche Lösung beizukommen.

Oft nehmen Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, im Laufe der Ehe erhebliche Vermögensübertragungen untereinander vor. In vielen Fällen sind sie sich nicht der Tatsache bewusst, dass auch unentgeltliche Zuwendungen unter Eheleuten grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig sind. Der Freibetrag innerhalb eines Zehnjahreszeitraums beträgt hierbei EUR 500.000. Wird der diesen Wert übersteigende Teil nicht erklärt, machen sich die Eheleute strafbar.

Die sogenannte Güterstandsschaukel ist eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit, die es vermögenden Eheleuten ermöglicht, dem Ehegatten, der während der Ehe deutlich weniger Zugewinn erzielt hat, Vermögenswerte zukommen zu lassen, ohne dass Schenkungsteuer aus-gelöst wird. Hierzu wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zunächst per notariell zu beurkundendem Ehevertrag aufgehoben und die Gütertrennung vereinbart. Nach Ablauf einer Schamfrist können die Eheleute wieder zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren.

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EuGH kippt Berechnung der Lkw-Maut

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24.10.2020 – Aktenzeichen C 321/19 – entschieden, dass die Berechnung der deutschen Lkw-Maut nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Beanstandet wurde insbesondere, dass bei der Berechnung auch die Kosten der Verkehrspolizei berücksichtigt worden sind.

In seinem jetzt ergangenen Urteil hat der EuGH zunächst festgestellt, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten, die auf dem transeuropäischen Straßennetz Mautgebühren einführen oder beibehalten, die genaue und unbedingte Verpflichtung auferlegt, bei der Festsetzung der Mautgebühren ausschließlich die „Infrastrukturkosten“, also die Baukosten und die Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, zu berücksichtigen.
Die Kosten der Verkehrspolizei fallen nach Auffassung des EuGH nicht unter den Begriff der Kosten für den Betrieb und können als solche nicht in die Berechnung der Mautgebühren einfließen. Polizeiliche Tätigkeiten fielen in die Verantwortung des Staates, der dabei hoheitliche Befugnisse ausübe und nicht lediglich als Betreiber der Straßeninfrastruktur handele.

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