Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24.10.2020 – Aktenzeichen C 321/19 – entschieden, dass die Berechnung der deutschen Lkw-Maut nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Beanstandet wurde insbesondere, dass bei der Berechnung auch die Kosten der Verkehrspolizei berücksichtigt worden sind.
In seinem jetzt ergangenen Urteil hat der EuGH zunächst festgestellt, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten, die auf dem transeuropäischen Straßennetz Mautgebühren einführen oder beibehalten, die genaue und unbedingte Verpflichtung auferlegt, bei der Festsetzung der Mautgebühren ausschließlich die „Infrastrukturkosten“, also die Baukosten und die Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, zu berücksichtigen.
Die Kosten der Verkehrspolizei fallen nach Auffassung des EuGH nicht unter den Begriff der Kosten für den Betrieb und können als solche nicht in die Berechnung der Mautgebühren einfließen. Polizeiliche Tätigkeiten fielen in die Verantwortung des Staates, der dabei hoheitliche Befugnisse ausübe und nicht lediglich als Betreiber der Straßeninfrastruktur handele.
Den Einwand der Bundesrepublik Deutschland, dass die Infrastrukturkosten aufgrund der Berücksichtigung der Kosten der Verkehrspolizei lediglich im verhältnismäßig geringen Umfang überschritten werden, ließ der EuGH nicht gelten. Im konkreten Fall betrugen die Kosten der Verkehrspolizei 3,8 % bzw. 6 % der berücksichtigten Kosten.
Auch den Antrag Deutschlands, die Wirkung des Urteils zeitlich zu beschränken, hat der Gerichtshof zurückgewiesen.
Welche Konsequenzen dieses Urteil im konkreten, von einem polnischen Verkehrsunternehmen angestrengten Fall hat, wird jetzt das OVG Münster, das dem EuGH den Fall vorgelegt hatte, entscheiden müssen.
Für Unternehmen, die in den vergangenen Jahren Maut gezahlt haben, insbesondere Speditionsunternehmen und Unternehmen mit einem eigenen Lkw-Fuhrpark empfiehlt es sich, noch in diesem Jahr beim Bundesamt Güterverkehr (BAG) schriftlich Erstattungsansprüche für den Zeitraum ab 2017 geltend zu machen. Nach allgemeiner Auffassung erlöschen Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Mautbeträge innerhalb von drei Jahren, wenn sie nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, der auf die Entstehung des Anspruchs folgt, geltend gemacht werden.
Ob u. U. aus dem EuGH-Urteil abgeleitet werden kann, dass auch für die Zeit davor zu Unrecht erhobene Mautbeträge zurückverlangt werden können, ist noch nicht entschieden. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass aufgrund des Hinweises des EuGH, dass die Erstattungspflicht zeitlich unbefristet gilt, die Verjährungsfrist nicht gilt.