Am 28. April 2020 wurde der zweite Referentenentwurf zum Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, das sog. Verbandssanktionengesetz (VerSanG) in Deutschland veröffentlicht; das Inkrafttreten des Gesetzes wird aber derzeit erst im Januar 2023 erwartet.
Der erste Entwurf stammt aus dem Sommer 2019; der zweite Entwurf enthält hauptsächlich terminologische Änderungen, daher sind keine radikalen Neuigkeiten des Gesetzes mehr zu erwarten.
Die Bestimmungen dieser Gesetzgebung konzentrieren sich auf die Möglichkeit, Unternehmen, die nicht alle erforderlichen Compliance-Maßnahmen durchgeführt haben, nicht nur in wirtschaftlicher/finanzieller Hinsicht, sondern auch strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Dies dient zum einen der Sicherstellung der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, zum anderen der Stärkung der Integrität in der Wirtschaft.
Die vorgesehenen Strafen können (in der aktuellen Fassung) bis zu 10% des gesamten Umsatzes des Unternehmens erreichen (bei Unternehmen mit durchschnittlichem Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen) und gehen immer mit der Einziehung der Einnahmen aus der Straftat einher.
Mögliche „Vergünstigungen“ der Strafen gelten bei der effektiven Umsetzung und dem Nachweis eines Compliance-Management, obwohl nicht definiert wurde, welche Ausgestaltung eine Unternehmens-Compliance vorweisen muss. Letztendlich sind die deutschen Konzepte zu diesem Thema vergleichbar mit denjenigen vom Organisationsmodell und Aufsichtsgebot, gemäß italienischen Dekret 231/2001!
Darüber hinaus kann das Unternehmen strategisch entscheiden, die gesetzliche Maximalsanktion zu halbieren, wenn es beschließt, unternehmensinterne Ermittlungen von Dritten/Techniker durchführen zu lassen. Die unternehmensinternen Ermittlungen müssen nach genauen Regeln geführt werden und anschließend müssen die Ergebnisse mit der Staatsanwaltschaft geteilt werden.
Der deutsche Gesetzgeber beabsichtigt, durch über die Halbierung der Höchststrafe eine umfassende Anwendung dieses mildernden Faktors zu erreichen. Die Firmen müssen sich deswegen schon im Voraus gut organisiert haben, um solche interne Ermittlungen mit positiven Ergebnissen durchführen zu lassen.
Mit dem Inkrafttreten des Compliance Gesetzes in Deutschland werden auch internationale Unternehmen alle entsprechenden internationalen Auswirkungen evaluieren müssen, die an dieser Stelle bei der Zusammenarbeit mit deutschen Unternehmen zu beachten sind.
Insbesondere werden deutsche und italienische Unternehmen in ihren geschäftlichen Beziehungen spezifische interne Prozesse implementieren und anpassen müssen und sowohl deutsche als auch italienische Compliance Vorschriften (letztere finden ja seit ca. 20 Jahre Anwendung) berücksichtigen und einhalten, um die erheblichen einschlägigen Compliance Risiken minimieren zu können.
Dusilaw Legal & Tax bietet seine Beratung auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere mit Bezug auf Internationalisierung von Unternehmen, Compliance und Anwendung des italienischen Dekret 231/2001.
Compliance von Unternehmen in Deutschland und in Italien: Verbandssanktionengesetz als Referententwurf in Deutschland und das italienische Legislativdekret 231/2001