Das Gesetzesdekret zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 (zur Änderung der Richtlinie EU 2017/1132) für die Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht in Italien ist endlich verabschiedet worden.
Die Einführung der europäischen Bestimmungen in das italienische Rechtssystem stellt einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung und Vereinfachung des Gesellschaftsrechts in Italien dar: es wird nämlich möglich sein, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung per Videokonferenz von jedem beliebigen Ort aus, auch im Ausland, zu gründen, ohne persönlich beim Notar erscheinen zu müssen.
Der Begriff des „ausländischen Agenten“ wurde 2012 durch das föderale Gesetz vom 12. Januar 1996 Nr. 7-FZ „Über nichtkommerzielle Organisationen“ (FZ „Über NKOs“) eingeführt. Nach der offiziellen Klarstellung des Gesetzgebers wurde dieser Begriff eingeführt, um die Sicherheit der Russischen Föderation zu stärken und ihre Souveränität zu schützen sowie die Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Staates zu verhindern.
Im weitesten Sinne wird der Begriff des „ausländischen Agenten“ in der Regel auf ausländische Staatsbürger angewandt, die Interessen eines anderen Staates im Land vertreten. Lt. FZ „Über NKOs“ gilt aber jede russische nichtkommerzielle Organisation, die sich an politischer Tätigkeit in Russland beteiligt und dabei von ausländischen Organisationen oder Staatsangehörigen Finanzierung oder Vermögenswerte erhält, als ausländischer Agent.
Webinar aus der Vortragsreihe „ADVOSELECT aktuell: Wirtschaftsrecht in Europa“
Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schreitet die Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinien in den einzelnen Ländern weiter voran. Ziel ist die europaweite Nutzung bestimmter Finanzinformationen durch Schaffung zentraler Register für Gesellschaften, in die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern aufgenommen werden. Mit massiven praktischen Auswirkungen auf nahezu alle Unternehmen in Europa wurden Mitteilungspflichten gegenüber dem jeweiligen Register weiter verschärft.
Das Update Transparenzregister gibt einen Überblick über die Regelungen in einzelnen Mitgliedsländern der EU sowie in Großbritannien, insbesondere auch im Hinblick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten durch Tochtergesellschaften im Ausland.
Eine unvollständig ausgefüllte Steuererklärung der Tochterfirma in Russland, ein unvorsichtiger Verstoß gegen lokale Umweltauflagen an einer Produktionsstätte in Ungarn, eine unachtsame Vertragsformulierung nach dem Brexit in Großbritannien oder auch nur eine unbedachte Partyeinladung, die in Italien geltendes Recht verletzt – wenn den Mitarbeitern im Ausland ein Fehler passiert, kann daraus schnell ein strafrechtliches Problem für den Geschäftsführer der Muttergesellschaft oder Holding werden, denn er kann wegen mangelnder Organisations- und Kontrolltätigkeit haftbar gemacht werden. Vielen deutschen Unternehmern mit Engagements im Ausland sind solche Risiken nicht oder nur unzureichend bewusst.
Unsere Veranstaltung am 23. September 2021 im “Club International” in Leipzig ist auf großes Interesse gestoßen:
Einen herzlichen Dank an unseren Gastgeber Dr. Daniel Fingerle und die Advoselect Referenten
Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) hat der Gesetzgeber geregelt, dass bei Entgeltumwandlungsverträgen ein Arbeitgeberzuschuss von 15 % zu zahlen ist, sofern Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Dies gilt bereits seit 2019 für alle neuen Verträge, die über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds abgeschlossen worden sind.
Wichtig zu beachten ist, dass der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nicht zu einer Erhöhung der Lohnkosten zulasten des Arbeitgebers führt. Er ist vielmehr ausschließlich durch die ersparten Sozialabgaben zu finanzieren, die in der Entgeltumwandlung begründet liegen. Der bisherige finanzielle Vorteil, den der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter bisher hatte, wird damit lediglich an den Mitarbeiter „weitergereicht“.
Praxisberichte von internationalen Anwälten in Europa
Veranstaltung am 23. September 2021 im “Club International” in Leipzig
Eine unvollständig ausgefüllte Steuererklärung der Tochterfirma in Luxemburg, ein unvorsichtiger Verstoß gegen lokale Umweltauflagen an einer Produktionsstätte in Ungarn, eine unachtsame Vertragsformulierung nach dem Brexit in Großbritannien oder auch nur eine unbedachte Partyeinladung, die in Italien geltendes Recht verletzt – wenn den Mitarbeitern im Ausland ein Fehler passiert, kann daraus schnell ein strafrechtliches Problem für den Geschäftsführer der Muttergesellschaft oder Holding werden, denn er kann wegen mangelnder Organisations- und Kontrolltätigkeit haftbar gemacht werden. Vielen deutschen Unternehmern mit Engagements im Ausland sind solche Risiken nicht oder nur unzureichend bewusst. Darum: Schützen Sie sich und Ihr Unternehmen!
Am Abend werden ADVOSELECT Rechtsanwälte aus den folgenden Ländern teilnehmen: Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, …
(Sie werden die Gelegenheit haben, am Abend oder jetzt im Vorab, unverbindliche kurze Erstberatungsgespräche mit den teilnehmenden Advoselect Rechtsanwälten zu vereinbaren – siehe Beilage „Anmeldung – Haftungsfallen“)
Donnerstag, 23. September 2021 – Einlass ab 18.30 Uhr, Beginn 19.00 Uhr
Eine spezielle (nicht in allen Rechtssystemen bekannte!) Compliance für und gegenüber ital. Unternehmen.
Leitende und nicht-leitende Angestellte können zur strengen administrativen / strafrechtlichen Haftung der Firma, selbst außerhalb Italiens, führen: dies kann auch zivilrechtliche / vertragliche Effekte mit sich bringen!
Die sog. „231 – Organisation Modelle“ für eine effiziente und virtuose Verwaltung der Firma, als Freistellung von der strafrechtlichen Haftung des Unternehmens!
Webinar aus der Vortragsreihe „ADVOSELECT aktuell: Wirtschaftsrecht in Europa“
Wie kann ich mein gesundes Unternehmen vor Zombie-Unternehmen schützen? Viele Unternehmen in ganz Europa werden derzeit mit staatlicher Hilfe künstlich am Leben gehalten und Experten warnen bereits vor einer drohenden Insolvenzwelle, wenn die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet. Wie kann ich erkennen, ob mein Kunde, Lieferant oder Partner in wirtschaftlicher Notlage ist? Worauf muss ich als Unternehmer achten und was kann ich jetzt konkret tun?