ONLINE-GRÜNDUNG VON ITALIENISCHEN GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG

Das Gesetzesdekret zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 (zur Änderung der Richtlinie EU 2017/1132) für die Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht in Italien ist endlich verabschiedet worden.

Die Einführung der europäischen Bestimmungen in das italienische Rechtssystem stellt einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung und Vereinfachung des Gesellschaftsrechts in Italien dar: es wird nämlich möglich sein, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung per Videokonferenz von jedem beliebigen Ort aus, auch im Ausland, zu gründen, ohne persönlich beim Notar erscheinen zu müssen.

Die Online-Gründung wird durch die Bereitstellung einer IT-Plattform ermöglicht, die vom nationalen Notariatskammer verwaltet und bezahlt wird. Die Plattform ermöglicht eine Videokonferenz, die eine ständige Verbindung mit den Teilnehmern sicherstellt und es dem Notar ermöglicht, deren Identität festzustellen; außerdem kann der Notar das zu unterzeichnende Dokument einsehen, die elektronische Signatur hinzufügen, die Signaturzertifikate überprüfen und eine entsprechende elektronische Signatur für Personen ausstellen, die nicht über eine solche verfügen. Die Gründungsurkunde hat die Form eines öffentlichen digitalen Zertifikats.

Das elektronische Verfahren kann nur für die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ital. SRL) gewählt werden, die ausschließlich aus Bareinlagen bestehen: die Einzahlung des Gesellschaftskapitals muss vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags an den zuständigen Notar erfolgen.

Der Notar verwahrt das Geld auf einem Anderkonto und überweist es auf das Konto der neuen Gesellschaft, sobald diese im Handelsregister eingetragen ist.

Ein ähnliches Verfahren ist nach wie vor für Personen- und Kapitalgesellschaften noch nicht in Kraft getreten.

Die Gründung einer GmbH kann auch in Anwesenheit der Gesellschafter teils per Videokonferenz, teils vor Ort beim Notar erfolgen: in jedem Fall wird die öffentliche Urkunde in digitaler Form erstellt und die anwesenden Teilnehmer unterzeichnen ebenfalls elektronisch.

Wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz außerhalb Italiens haben, kann die Gründung der Gesellschaft bei jedem Notar in Italien beantragt werden. Hat hingegen einer der Gesellschafter seinen Wohnsitz oder einen anderen Sitz in Italien, muss ein Notar in der Region oder dem Bezirk des OLG bestellt werden, in dem der Gesellschafter seinen Sitz hat.

Moderne Kommunikationsmittel halten also weitere Einzug in unser Rechtssystem und werden diese sicher auch in Zukunft noch weiter revolutionieren.

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