Fachkräftemangel?

Impulse zum Gewinnen und Binden von Mitarbeitern aus der Rubrik People & Culture

Eine klassische Arbeitswoche hat 5 Tage. Das geht auf eine Regelung für Fabriken von 1918 zurück. Zu dieser Zeit waren 60 Arbeitsstunden pro Woche der Standard. Auch wenn heute eine 40-Stunden-Woche als Norm gilt, basiert die 5-Tage-Woche weiterhin auf einer über 100-jährigen Tradition. Eine aktuelle Umfrage unter 2.000 britischen Büroangestellten zeigt, dass die Mehrheit nur knapp drei von acht Stunden produktiv arbeitet.

Gleichzeitig leiden viele Kanzleien unter Fachkräftemangel. Für sie scheint der Markt wie leergefischt zu sein. Unterdessen wechseln immer mehr Menschen ihre Jobs. Es gibt immer mehr Fachkräfte auf der Suche nach attraktiven Arbeitgebern. Laut einer Forsa-Studie im Auftrag von XING sind 37 Prozent wechselwillig; bei einem guten Angebot.

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Entlastungen für Arbeitnehmer

Mit dem Anstieg des Mindestlohns, der Energiepauschale und dem 9-Euro-Ticket gibt es konkrete Maßnahmen, die für Erleichterung sorgen können. Viel administrativer Aufwand kommt auf die Lohnbuchhaltung im Zuge der teilweise zeitlich begrenzten Änderungen zu, denn nicht alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf alle Entlastungsleistungen.

Hier finden Sie praktische Informationen zum Personalbereich:

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Inkrafttreten der Verordnungen (EU) Nr. 2020/1783 und Nr. 2020/1784 in Italien

Am 1. Juli 2022 traten die Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme), und die Verordnung (EU) Nr. 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) in Kraft.

Die Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 ersetzt die „ausgediente“ Verordnung (EG) Nr. 1206/2001. Mit der Vorschrift wird ein System zur beschleunigten Beweisaufnahme unter Verwendung der (in Anhang I aufgeführten) Formblätter eingeführt, die nach den gemeinsamen Regeln im EU-Raum ausgefüllt werden: Die Kommunikation und der Austausch von Dokumenten erfolgen über ein dezentrales, sicheres und zuverlässiges IT-System, wie beispielsweise e-Codex.

Die Verordnung (EU) Nr. 2020/1784 regelt die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, mit Ausnahme von Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten sowie von Fällen, in denen ein Mitgliedstaat für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte haftet. Auch hier erfolgen alle Formalitäten unter Verwendung der Formblätter in Anhang I und über ein dezentrales IT-System, wie beispielsweise e-Codex.

Ziel der Verordnung ist es, den freien Personenverkehr im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, indem die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke verbessert und beschleunigt sowie Verzögerungen und Kosten für Bürger und Unternehmen verringert werden.

Französisches Arbeitsrecht – Entscheidung des Kassationsgerichts vom 11. Mai 2022: Die Macron-Verordnungen aus dem Jahre 2017 sind mit dem Übereinkommen 158 der IAO vereinbar

Am 11. Mai 2022 hat das französische Kassationsgericht die ersten zwei Entscheidungen gefällt, die die durch die sog. „Macron-Verordnungen“ von 2017 eingeführten Abfindungstabelle betreffen (Artikel L.1235-3 des Arbeitsgesetzbuches). Diese Tabelle legt einen Mindest- und einen Höchstsatz für die im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Arbeitgeberkündigung ausgezahlte Abfindung fest, und knüpft ausschließlich an die Berufsjahre, die Größe des Unternehmens und das Bruttogehalt des gekündigten Arbeitnehmers an. Diese Abfindungstabelle ist nicht auf die im Artikel L. 1235-3-1 des Arbeitsgesetzbuches vorgesehenen Fälle anwendbar. Sie gilt unter anderem für die diskriminierenden Kündigungen (in Deutschland siehe das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)) und die rechtsmissbräuchliche Arbeitgeberkündigung geschützter Arbeitnehmer während der Ausübung ihres kollektivarbeitsrechtlichen Mandats. Für diese Arten der Kündigung muss die Höhe des Schadensersatzes mit Betracht auf die Umstände des Einzelfalls bestimmt werden.

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Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern in Europa

Webinar aus der Vortragsreihe „ADVOSELECT aktuell:  Wirtschaftsrecht in Europa

Wie gut ist Ihr Unternehmen vor Haftungsrisiken bei Auslandsgeschäften in Europa geschützt? In unserer Webinar geben wir einen Überblick über die wichtigsten Regelungen bei unternehmerischen Tätigkeiten in Europa, z. B. zur Durchgriffshaftung und zu möglichen strafrechtlichen Folgen.

Darüber hinaus stellt Ihnen ein erfahrenen Praktiker die Möglichkeiten der Versicherung der Haftungsrisiken im grenzüberschreitenden Geschäft vor, die Präsentation von Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler finden Sie untenstehend.

  • Video vom Webinar mit Teilnehmern aus Deutschland, Frankreich, Dänemark, Großbritannien
  • Video vom Webinar mit Teilnehmer aus Deutschland, Belgien, Niederlande, Italien und Portugal

Gerne stehen Ihnen unsere Referenten für weitere Auskünfte zur Verfügung: Dr. Jan Reese und Dr. Markus Stöterau, Ehler Ermer & Partner, Flensburg; Frank Diem, Diem Rechtsanwälte, Stuttgart; Ulrich Zschunke, Zschunke Avocats, Paris; Sören Locher, Fabritius Tengnagel & Heine, Kopenhagen; Anastassia Dimmek und Stephen Morrall, Hunters Law, London; Alexis Hallemans, Nelissen Grade Advocaten, Leuven; Michiel Heffels, Heffels Spiegeler Advocaten, Den Haag; Mario Dusi, DusiLaw legal & tax, Milano; Samantha Zürn, plmj, Lisboa

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Europa rückt zusammen: Frühjahrstagung der „Advoselect“-Wirtschaftskanzleien in Hannover

In stürmischen Zeiten, die für Unternehmen in Europa viele Risiken, aber auch große Chancen mit sich bringen, braucht die Wirtschaft eines mehr denn je: Rechtssicherheit über Grenzen hinweg. Gestörte Lieferketten, Materialengpässe, Fachkräftemangel, ganz neue Fragen der Versorgungssicherheit und teils heftige Turbulenzen auf den weltweiten Märkten machen in vielen Unternehmen gerade sehr schnelle Entscheidungen von großer Tragweite nötig, die auch rechtlich gut abgesichert sein müssen. Wer vor diesem Hintergrund von einer Kanzlei beraten wird, die auf ein europaweites Netzwerk von Wirtschaftsanwälten mit unterschiedlichen Länderkompetenzen und Spezialgebieten zurückgreifen kann, ist klar im Vorteil. Genau diesen Vorsprung bieten die europäischen Mitgliedskanzleien von „Advoselect“, die sich Mitte Mai zu ihrer Frühjahrstagung in Hannover getroffen haben.

„Europa rückt noch enger zusammen und auch wir als europäisches Anwältenetzwerk intensivieren die Zusammenarbeit der Kanzleien über Ländergrenzen hinweg“, so Viktoria Maruschka, Vorständin der Advoselect Service AG. „Dazu zählt neben dem engen fachlichen Austausch zu aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung auch der Ausbau der digitalen Infrastruktur des Netzwerks, um künftig noch schneller auf aktuelle Herausforderungen reagieren zu können.“ Beschlossen wurde unter anderem der Aufbau eines modernen App-Systems, das künftig eine schnelle, digitale Kommunikation zwischen Kanzleien in ganz Europa und ihren Mandanten ermöglichen wird. Auch neue Webinar-Angebote für europäische Unternehmer wurden auf den Weg gebracht. Im Fokus stehen dabei Haftungsfragen für Geschäftsführer und Gesellschafter im europäischen Ausland und die Gestaltung von Handelsvertreterverträgen in Europa. Die Termine werden in Kürze im Advoselect-Blog unter www.advoselect.com bekanntgegeben.

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Baupreise und Lieferengpässe

Webinar aus der Vortragsreihe „ADVOSELECT aktuell:  Wirtschaftsrecht in Europa

• Welche Möglichkeiten bieten sich in der Vertragsgestaltung, um gegen plötzliche Preissteigerungen bei Baumaterialien gewappnet zu sein?

• Welche Ansprüche habe ich als Bauherr gegen Unternehmer, wenn durch höhere Gewalt (Flutkatastrophen, Epidemien, etc.) Leistungen verzögert werden?

• Wie schütze ich mich gegen die Insolvenz meiner Zulieferer/Subunternehmer?

• Kann ich verlangen, dass bestehende Verträge bei exorbitanten Materialpreissteigerungen angepasst werden?

Hier sehen Sie das Video zum Webinar.

Referenten: Advoselect Rechts- und Fachanwälte aus Kanzleien in Karlsruhe, Rotenburg, Walsrode, Hamburg und Flensburg.

Moderation: RA Frank E. R. Diem, Stuttgart

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Basiszinssatz ab dem 01.01.2022 unverändert bei 0,88 %

Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger. Der Basiszinssatz des BGB dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 28.12.2021 beträgt 0,00 % und ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 01.07.2021 unverändert geblieben (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2021 hat ebenfalls 0,00 % betragen). Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 01.01.2022 ein Basiszinssatz des BGB von -0,88 % (zuvor -0,88 %). Der neue Basiszinssatz wurde in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 29.12.2021 bekannt gegeben.   

ONLINE-GRÜNDUNG VON ITALIENISCHEN GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG

Das Gesetzesdekret zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 (zur Änderung der Richtlinie EU 2017/1132) für die Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht in Italien ist endlich verabschiedet worden.

Die Einführung der europäischen Bestimmungen in das italienische Rechtssystem stellt einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung und Vereinfachung des Gesellschaftsrechts in Italien dar: es wird nämlich möglich sein, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung per Videokonferenz von jedem beliebigen Ort aus, auch im Ausland, zu gründen, ohne persönlich beim Notar erscheinen zu müssen.

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Ausländische Agenten in Russland: Wer läuft Gefahr, Agent zu werden?

Der Begriff des „ausländischen Agenten“ wurde 2012 durch das föderale Gesetz vom 12. Januar 1996 Nr. 7-FZ „Über nichtkommerzielle Organisationen“ (FZ „Über NKOs“) eingeführt. Nach der offiziellen Klarstellung des Gesetzgebers wurde dieser Begriff eingeführt, um die Sicherheit der Russischen Föderation zu stärken und ihre Souveränität zu schützen sowie die Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Staates zu verhindern.

Im weitesten Sinne wird der Begriff des „ausländischen Agenten“ in der Regel auf ausländische Staatsbürger angewandt, die Interessen eines anderen Staates im Land vertreten. Lt. FZ „Über NKOs“ gilt aber jede russische nichtkommerzielle Organisation, die sich an politischer Tätigkeit in Russland beteiligt und dabei von ausländischen Organisationen oder Staatsangehörigen Finanzierung oder Vermögenswerte erhält, als ausländischer Agent.

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