Brexit has had far-reaching implications for IP rights in the UK and, in particular, on brand protection. With the Trade and Co-operation Agreement between the EU and the UK now in place, and the English courts starting to grapple with IP protection in a post-Brexit world, our panel of experts looks at the most important trade mark implications for brand owners, how the courts are starting to shape the new environment, and how two key industry sectors deal with the day-to-day challenges of brand protection and portfolio management.
Webinar der Kanzlei HUNTERS, London. Nähere Informationen und den Registrierungslink finden Sie hier:
Webinar aus unserer Vortragsreihe “Advoselect Aktuell: Wirtschaftsrecht in Europa” – Corona – Spezial für Unternehmen – Video jetzt online!
Grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze innerhalb der EU stellen viele Unternehmen regelmäßig vor große Herausforderungen. Die – besonders im europäischen Ausland – zu beachtenden rechtlichen Vorgaben wuchsen und wachsen stetig. Gerade derzeit kommt durch Corona aber noch erschwerend hinzu, dass jedes Land unterschiedliche – sich stetig ändernde – Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen tätigt, die die grundsätzlich landesspezifisch zu beachtenden Formalitäten noch weiter – teilweise massiv – verschärfen. Was gilt es also konkret zu beachten? Ausgangspunkt des Webinars ist der Umgang mit einem grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatz, bei dem ein Mitarbeiter von Deutschland in das europäische Ausland geschickt wird. Beleuchtet wird aber auch der umgekehrte Fall, dass ein Mitarbeiter aus dem europäischen Ausland nach Deutschland geschickt wird. Welche Formalitäten müssen vor Ort eingehalten werden und was ist bezüglich Corona zu beachten?
Das Webinar wurde am 31.03.2021 aufgezeichnet und gibt die zu diesem Zeitpunkt gültigen Regeln weiter.
Hier gelangen Sie zum Video des Webinars. Das Video ist 1.09 h lang, um das komplette Video zu sehen, müssen Sie es gegebenenfalls “downloaden”oder bei Dropbox anmelden, beides ist kostenfrei möglich.
Mit der ab dem 27.01.2021 geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung wird u. a. nunmehr auch erstmals eine Pflicht zum Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes statuiert, wenn auch nur für einen befristeten Zeitraum bis zum 15.03.2021.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist Teil des Maßnahmepakets der Bundesregierung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie. Neben der Einführung von Verpflichtungen zum Tragen bestimmter Mund-Nasen-Schutzmasken steht insbesondere die Reduzierung physischer Kontakte im Betrieb im Mittelpunkt der Verordnung. Kernmaßnahme soll dabei die Vereinbarung von Arbeit im Homeoffice sein.
Vor der Tätigkeit im Homeoffice steht die schon nach bisheriger Rechtslage durchzuführende Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5, 6 ArbSchG. Danach hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und zu dokumentieren. § 2 der Verordnung verpflichtet den Arbeitgeber, die Gefährdungsbeurteilung erneut hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.
Ziel ist es, die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu verringern. Gleiches gilt für betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen, die nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen sind.
Vermögensübertragungen unter Eheleuten sind keine Seltenheit. Wird dabei jedoch der schenkungsteuerliche Freibetrag überschritten, unterliegen die überschießenden Beträge der Schenkungsteuer. Viele Eheleute sind sich dessen und der Tatsache, dass so der Straftatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht wird, nicht bewusst. Noch besteht jedoch die Möglichkeit, solchen Problemen über eine familienrechtliche Lösung beizukommen.
Oft nehmen Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, im Laufe der Ehe erhebliche Vermögensübertragungen untereinander vor. In vielen Fällen sind sie sich nicht der Tatsache bewusst, dass auch unentgeltliche Zuwendungen unter Eheleuten grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig sind. Der Freibetrag innerhalb eines Zehnjahreszeitraums beträgt hierbei EUR 500.000. Wird der diesen Wert übersteigende Teil nicht erklärt, machen sich die Eheleute strafbar.
Die sogenannte Güterstandsschaukel ist eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit, die es vermögenden Eheleuten ermöglicht, dem Ehegatten, der während der Ehe deutlich weniger Zugewinn erzielt hat, Vermögenswerte zukommen zu lassen, ohne dass Schenkungsteuer aus-gelöst wird. Hierzu wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zunächst per notariell zu beurkundendem Ehevertrag aufgehoben und die Gütertrennung vereinbart. Nach Ablauf einer Schamfrist können die Eheleute wieder zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24.10.2020 – Aktenzeichen C 321/19 – entschieden, dass die Berechnung der deutschen Lkw-Maut nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Beanstandet wurde insbesondere, dass bei der Berechnung auch die Kosten der Verkehrspolizei berücksichtigt worden sind.
In seinem jetzt ergangenen Urteil hat der EuGH zunächst festgestellt, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten, die auf dem transeuropäischen Straßennetz Mautgebühren einführen oder beibehalten, die genaue und unbedingte Verpflichtung auferlegt, bei der Festsetzung der Mautgebühren ausschließlich die „Infrastrukturkosten“, also die Baukosten und die Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, zu berücksichtigen. Die Kosten der Verkehrspolizei fallen nach Auffassung des EuGH nicht unter den Begriff der Kosten für den Betrieb und können als solche nicht in die Berechnung der Mautgebühren einfließen. Polizeiliche Tätigkeiten fielen in die Verantwortung des Staates, der dabei hoheitliche Befugnisse ausübe und nicht lediglich als Betreiber der Straßeninfrastruktur handele.
Webinar aus unserer Vortragsreihe “Advoselect Aktuell: Wirtschaftsrecht in Europa” – Corona – Spezial für Unternehmen
Lockdown, Lieferengpässe, Leistungsverzögerungen – Die Corona-Krise hat gezeigt, wie komplex und instabil globale Lieferketten sind. Bei der Bewältigung im eigenen Unternehmen ist die Geschäftsleitung mehr denn je gefordert: Erhebliche Haftungsrisiken dürfen trotz der häufig gebotenen Handlungseile nicht aus dem Blick verloren werden. Welche Pflichten treffen Geschäftsführung und Vorstand in der Corona-Krise? Unter welchen Voraussetzungen kann sich das Unternehmen nach russischem, ungarischem, oder deutschem Recht erfolgreich auf Höhere Gewalt berufen? Und: auf welche Punkte ist zu achten, wenn auf das Lieferverhältnis das UN-Kaufrecht anwendbar ist? Für diese und weitere Fragen soll Ihnen das Webinar praxisbezogene Hilfestellungen geben.
Am 28. April 2020 wurde der zweite Referentenentwurf zum Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, das sog. Verbandssanktionengesetz (VerSanG) in Deutschland veröffentlicht; das Inkrafttreten des Gesetzes wird aber derzeit erst im Januar 2023 erwartet. Der erste Entwurf stammt aus dem Sommer 2019; der zweite Entwurf enthält hauptsächlich terminologische Änderungen, daher sind keine radikalen Neuigkeiten des Gesetzes mehr zu erwarten.
Die Bestimmungen dieser Gesetzgebung konzentrieren sich auf die Möglichkeit, Unternehmen, die nicht alle erforderlichen Compliance-Maßnahmen durchgeführt haben, nicht nur in wirtschaftlicher/finanzieller Hinsicht, sondern auch strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Dies dient zum einen der Sicherstellung der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, zum anderen der Stärkung der Integrität in der Wirtschaft. Die vorgesehenen Strafen können (in der aktuellen Fassung) bis zu 10% des gesamten Umsatzes des Unternehmens erreichen (bei Unternehmen mit durchschnittlichem Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen) und gehen immer mit der Einziehung der Einnahmen aus der Straftat einher.
Webinar aus unserer Vortragsreihe “Advoselect Aktuell: Wirtschaftsrecht in Europa” – Corona – Spezial für Unternehmen
Lockdown, Lieferengpässe, Leistungsverzögerungen – Die Corona-Krise hat gezeigt, wie komplex und instabil globale Lieferketten sind. Bei der Bewältigung im eigenen Unternehmen ist die Geschäftsleitung mehr denn je gefordert: Erhebliche Haftungsrisiken dürfen trotz der häufig gebotenen Handlungseile nicht aus dem Blick verloren werden. Welche Pflichten treffen Geschäftsführung und Vorstand in der Corona-Krise? Unter welchen Voraussetzungen kann sich das Unternehmen nach belgischem, niederländischem, luxemburgischen oder deutschem Recht erfolgreich auf Höhere Gewalt berufen? Und: auf welche Punkte ist zu achten, wenn auf das Lieferverhältnis das UN-Kaufrecht anwendbar ist? Für diese und weitere Fragen soll Ihnen das Webinar praxisbezogene Hilfestellungen geben.“