Portugal – RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER CORONAVIRUS-PANDEMIE UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER VON DER PORTUGIESISCHEN REGIERUNG ERGRIFFENEN MASSNAHMEN

I. Einführung
Angesichts des in Portugal herrschenden Ausnahmezustandes, der infolge der Verbreitung des Covid-19 in Portugal ausgerufen worden ist, nachdem die WHO am 30. Januar 2020 den internationalen Gesundheitsnotstand ausgerufen hat und am 11. März die Verbreitung des neuen Coronavirus als Pandemie eingestuft hat, stehen Unternehmen, Investoren, Geschäftsführer, Arbeitnehmer und Verbraucher vor bisher nie dagewesenen Herausforderungen und Problemen.
Der vorliegende Bericht zielt darauf ab, einen schnellen Einblick in die wichtigsten von der portugiesischen Regierung und vom portugiesischen Parlament bisher ergriffenen Maßnahmen zu verschaffen und über die rechtlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie aufzuklären. Zu jedem der vorne angesprochenen Punkte, sowie anderen hier nicht angesprochenen Punkten, können wir Ihnen, falls erwünscht, einen ausführlicheren Bericht zukommen lassen.
Beachten Sie bitte, dass die Maßnahmen beinah täglich angepasst werden, so dass im Moment des Lesens dieses Berichtes ggf. schon kleinere Anpassungen seitens der Regierung vorgenommen worden sein könnten.

Untenstehend finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Maßnahmen, zusammengestellt von den Rechtsanwälten des german desk unserer Mitgliedskanzlei plmj in Portugal.

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Risikomanagement im Bereich der Nichteinhaltung von Verträgen


1.1. Im Allgemeinen
Unternehmen sollten sich die Frage stellen, in wie fern die Coronavirus-Pandemie ihre Fähigkeit einschränkt, ihren ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, und ob und welche Reaktionsmöglichkeiten ihnen zur Verfügung stehen. Dieser Einschätzung liegen zwei Ansatzpunkte zugrunde: (i) der Vertrag und (ii) die ergänzenden rechtlichen Regelungen.
Der Vertrag
Je nach den Bestimmungen der betreffenden Vertragsgrundlage kann die Nichteinhaltung ein Versäumnisereignis darstellen oder den Tatbestand von in den Vertrag mit einbezogenen Klauseln zum Schutz des treuen Vertragspartners erfüllen (z.B. Moratorien; Aussetzung der Erfüllungspflicht; Möglichkeit den Vertrag im Falle von Ereignissen zu kündigen, die sich der
Kontrolle des Schuldners entziehen, u.a. Klauseln über Fälle höherer Gewalt oder Material Adverse Change Klauseln).
Ergänzende gesetzliche Regelungen
Hilfsweise – sprich: wenn solche Klauseln nicht vorgesehen sind – muss sich die betroffene Partei je nach anwendbarem Gesetz auf die allgemeinen zivilen Rechtsmechanismen berufen.
Hierzu nun einige Erläuterungen.
Auf dem Schuldner lastet u.a. die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Nebenpflicht, die andere Partei darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Einhaltung einer eingegangenen Verpflichtung derzeitig oder voraussichtlichen unmöglich sein wird. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass es zur vorzeitigen Fälligkeit der Verpflichtung kommen kann oder einen Verzug oder sogar die Nichterfüllung bedeuten kann. Die Nichterfüllung der Pflicht nach Fälligkeit kann dazu führen, dass Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden, wobei aber argumentiert werden kann, dass die Nichterfüllung aufgrund der konkreten Umstände dem Schuldner nicht schuldhaft zuzurechnen ist.
Es sollte erwogen werden, ob die Nichterfüllung von Verpflichtungen aufgrund der bestehenden Pandemie als Folge eines Ereignisses „höherer Gewalt“ (Force Majeure) eingestuft werden kann, angesichts der Tatsache, dass das Ereignis (die Coronavirus-Pandemie) unvorhergesehen, ungewöhnlich und außergewöhnlich ist, was zum Erlöschen der Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger führen kann. Es kann also von höherer Gewalt (Force Majeure) die Rede sein, wenn die vollständige Erfüllung des Vertrages von Seiten des Schuldners objektiv unmöglich geworden ist. Es reicht nicht aus, dass es für den Schuldner (leicht) beschwerlicher ist, der Verpflichtung nachzukommen. Bei allzu großer Belastung, kann das anders sein.
An dieser Stelle gilt es Artikel 795, Absatz 1 des PTBGB hinsichtlich gegenseitiger Verträge zu berücksichtigen:
„Artikel 795
(Gegenseitige Verträge)

Wird bei einem gegenseitigen Vertrag eine der Leistungen unmöglich, so wird der Gläubiger von der Gegenleistung befreit und kann, wenn er sie bereits erbracht hat, die entsprechende Rückzahlung nach den für die ungerechtfertigte Bereicherung vorgesehenen Bestimmungen verlangen.“
Ist die Leistung nicht zu erbringen, weil sie unmöglich ist, so muss die Gegenleistung von Seiten des Gläubigers grds. nicht mehr erbracht werden oder müsste – falls bereits erbracht – an diesen zurückgezahlt werden. Dennoch kann sich der Schuldner der unmöglich gewordenen
Leistung darauf berufen, dass die Rückerstattung der gezahlten Gegenleistung laut Gesetz nur im Umfang seiner unberechtigten Bereicherung zu erfolgen hat, d.h., die Rückerstattung würde z.B. nur unter Abzug der internen Kosten/Ausgaben stattfinden, die er bereits mit Hinblick auf die Erfüllung tragen musste.
Ist die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung hingegen nur vorübergehend, so sollte sie nur für die Dauer des Ereignisses ausgesetzt werden, wobei der Schuldner – weil er sich einem Ereignis „höherer Gewalt” gegenübersieht – während dieses Zeitraums nicht für den Schaden haftet, den der Gläubiger durch die Verzögerung der Vertragserfüllung erleidet.
Aus Sicht des Gläubigers einer noch möglichen Leistung (d. h. die noch erbracht werden kann), muss hinzugefügt werden, dass er diese Leistung spätestens dann verweigern darf, wenn die Annahme dieser Leistung aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt nicht möglich oder ihm nicht zumutbar ist. Rechtlich gesehen gerät der Gläubiger somit (bzgl. seiner Pflicht zur Annahme der Leistung) nicht in Verzug und ist dem Schuldner der Leistung für entstandene Kosten keine Entschädigung schuldig. Jedoch kann diese Lösung nicht verallgemeinert werden, da sie vom konkreten Fall abhängt (Vertragstypus, Art der Leistungen, etc.) und somit sogar genau vom Gegenteil die Rede sein kann.
Andererseits kann es je nach Risikoverteilung im Vertrag in einigen Szenarien einer der Parteien erlaubt sein, angesichts der Nichterfüllung des Vertrages oder der Insolvenz der anderen Partei, die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu erheben, d.h. die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung bis auf weiteres zu verweigern.
Hilfsweise könnte die Kündigung aufgrund geänderter Umstände in Betracht gezogen werden, wenngleich diese Argumentationslinie deutlich umstrittener ist. Die außergewöhnliche epidemiologische Situation betrifft die Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die für die Parteien entscheidend waren. Diese grundlegenden Umstände haben sich anormal und drastisch geändert, d.h. die Umstandsänderung war unvorhersehbar und beeinträchtigt nun das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrages. Die betroffene Partei würde eine unverhältnismäßige Belastung eingehen und evtl. ein erhöhtes Risiko in Kauf nehmen müssen um den Vertrag zu erfüllen. In manchen Fällen wäre also die Erfüllung des Vertrages mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar und die Kündigung somit berechtigt, da die aufgrund des Coronavirus entstandene Situation, im Prinzip, nicht durch die dem Vertrag innewohnenden Risiken abgedeckt wird.

1.2. Der Sonderfall der Bauunternehmeraufträge
Tatsächlich kann die derzeit herrschende Situation zu Spannungen zwischen Bauherren und Bauunternehmer hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen zur Minderung der negativen Auswirkungen auf den Auftrag oder in Bezug auf die Risikoverteilung des Vertrages führen, insbesondere wenn es konkurrierende Interessen gibt, was die Auswirkungen der festgelegten Beschränkungen oder Restriktionen anbelangt. In diesem Zusammenhang wurden von den verschiedenen Akteuren des Baugewerbes Fragen aufgeworfen, z.B. ob die Arbeiten ausgesetzt werden können (oder müssen) und ob der Bauunternehmer die Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Frist für die Ausführung der Arbeiten oder die Änderung des vereinbarten Preises beantragen (oder bestimmen) kann. Auch hier gilt es zuerst (1) den Vertrag in Augenschein zu nehmen, um dann auf (2) die ergänzenden gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen.
Der Vertrag
Auch im Baugewerbe ist es üblich, in den Bauunternehmeraufträgen (Verträgen) Klauseln aufzunehmen, die in abschließender oder nicht abschließender Weise Tatsachen oder Umstände bestimmen, die, wenn sie eintreten sollten, als Ereignis „höherer Gewalt” qualifiziert werden könnten. Zudem werden auch häufig schon die damit verbundenen Folgen festgelegt (z.B. Aussetzung der Frist für die Auftragsausführung, solange das Ereignis höherer Gewalt andauert; Möglichkeit der Preisrevision oder der Vertragsauflösung, wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als eine bestimmte Zeitspanne andauert, etc.). Diese sogenannten Klauseln über Fälle höherer Gewalt können bereits Schadensbegrenzungsmechanismen beinhalten. So kann es sein, dass die betroffene Partei sich verpflichtet nach Treu und Glauben den Vertrag weiterhin auszuführen, in dem sie die vom Ereignis nicht betroffenen Arbeiten ausführt und Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Ereignisses ergreift (z.B. Anpassung des Arbeitsplans, um Aufgaben vorwegzunehmen, die nicht von dem Ereignis höherer Gewalt betroffen sind). Außerdem kann im Vorhinein vereinbart werden, dass bei Eintreten eines solchen Ereignisses, die betroffene Partei bestimmte Fristen und Vorgänge einhalten muss.
Ergänzende gesetzliche Regelungen
Sollten solche Klauseln nicht vorgesehen sein, dann sind die gesetzlichen Regelungen anzuwenden. An dieser Stelle verweisen wir mutatis mutandis auf die obigen Ausführungen in Punkt 1.1, wobei die Lösungsansätze von Fall zu Fall unterschiedlich sein können.
Tatsache ist, dass wenn sich der Bauunternehmer in einer Situation faktischer und vorübergehender Unmöglichkeit der Leistungserbringung befindet, er von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit wird, solange die Unmöglichkeit fortbesteht. In dieser Situation ist der Bauunternehmer für Verzögerungen bei der Ausführung des Auftrages nicht verantwortlich, wobei der Eigentümer (Bauherr) aber auch nicht verpflichtet ist, den Preis zu
zahlen. Wie bereits erwähnt, gelten Situationen, in denen es für den Bauunternehmer bloß etwas schwerer oder beschwerlicher geworden ist, der Verpflichtung nachzukommen, nicht als Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Bei allzu großer Belastung, kann das anders sein.
Bisher wurden keine besonderen Gesetze oder Maßnahmen von der portugiesischen Regierung (oder anderen Regierungsbehörden) verabschiedet, die die Schließung von Baustellen oder die Aussetzung von Bauaktivitäten (im Gegensatz z.B. zu Restaurations- und Handelsaktivitäten) anordnet, was es der Vertragspartei natürlich schwerer macht, sich auf die Unmöglichkeit der Auftragsausführung zu berufen.
Wie auch in Punkt 1.1. erwähnt, steht der betroffenen Partei, unter relativ strikten Voraussetzungen, auch noch die Vertragskündigung oder Vertragsänderung aufgrund geänderter Umstände zur Verfügung. Dies kann unter Umständen eine Neuverhandlung der Bedingungen des Auftrages ermöglichen, vorausgesetzt, dass die Änderungen nicht über das unbedingt notwendige Maß hinausgehen.
Was die Aussetzung der Arbeiten anbelangt, so rechtfertigt sich diese – unbeschadet dessen, was im Vertrag diesbezüglich vereinbarten worden sein kann – nur in zwei Fällen: (i) durch Berufung auf eine Situation objektiver, wenn auch vorübergehender Unmöglichkeit der Leistungserbringung (aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt) oder (ii) durch Berufung auf eine Änderung der Umstände, die dem Vertrag zugrunde liegen, die die Aussetzung legitimiert. Wie dem auch sei, die Aussetzung der Arbeiten sollte eher nur als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden, da sie für die Parteien die schwerwiegendsten Folgen mitsichtragen kann. Verhandlungen sind vorzuziehen, wobei die festgelegten Fristen und Vertragsstrafen mitberücksichtigt werden sollten.
An dieser Stelle, eine kurze Anmerkung zu öffentlichen Bauaufträgen. Obwohl im Gesetzbuch für das Öffentliche Auftragswesen (“CCP”) keine besondere Bestimmung verankert ist, die das Ereignis „Höherer Gewalt“ als Grund zur Aussetzung des Vertrags anerkennt, sieht es jedoch die Möglichkeit vor, die teilige oder vollständige Ausführung des Auftrages aufgrund einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Ausführung auszusetzen. Außerdem ermöglicht es den Vertragsparteien den Vertrag zu kündigen, sollte der Auftrag wegen höherer Gewalt bereits seit mehr als ein Fünftel der Vertragsdauer ausgesetzt sein.
Zu guter Letzt, stellt sich die Frage ob eine Preisänderung oder eine finanzielle Neugewichtung des Vertrags aufgrund des aktuellen Notstands verlangt werden dar.
Bei öffentlichen Bauaufträgen kann es zur Preisrevision, zur Verlängerung der Frist für die Leistungserbringung, zu Ausgleichszahlungen von Seiten des Auftraggebers (v.g. Staat,
staatliche Einrichtungen, etc.) an den Auftragnehmer i.H. der neuen finanziellen Belastung kommen, sofern (i) der Vertrag dies vorsieht, (ii) der derzeitige Notstand die Umstände, die dem Vertrag zugrunde liegen, erheblich ändert und (iii) der öffentliche Auftraggeber sich dieser ursprünglichen Umstände bewusst war oder diese nicht hätte ignorieren dürfen.
Bei privaten Bauaufträgen stehen dem Bauunternehmer solche Mechanismen auch nur dann zur Verfügung, wenn der Vertrag diese vorsehen sollte. Der Bauherr hat den Bauunternehmer nur dann zu entschädigen, wenn die Schäden (bzw. die höheren Kosten des Bauunternehmers) ihm zuzurechnen sind. Als letztes Mittel kann der Bauunternehmer – wie gesagt – versuchen die Vertragsänderung aufgrund geänderter Umstände zu verlangen (d.h. Fristen zu verlängern, eine Preisrevision durchzuführen, etc.).

Wirtschaftliche Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen – Kreditlinien
Am 18. März 2020 hat die portugiesische Regierung einen Maßnahmenkatalog zur Unterstützung von port. Firmen erlassen, der Unterstützungsmaßnahmen in drei Richtungen vorsieht:

vom Staat garantierte Kreditlinien

im Banksystem, und

Flexibilität bei den Steuer- und Beitragspflichten


2.1. Vom Staat garantierte Kreditlinien
Es wurden insgesamt 4 verschiedene Kreditlinien im Gesamtwert von 3000 Mio Euro garantiert, die alle auf kleine und mittelständige Unternehmen und Microunternehmen ausgerichtet sind, die wiederum im Gastronomiegewerbe, Tourismus und in der Industrie tätig sind.
So wurde zum Beispiel für Firmen im Tourismusbereich, die als touristische Unternehmungen oder touristische Unterkünfte zu qualifizieren sind, eine Kreditlinie von 900 Mio Euro genehmigt.
Eine wichtige Voraussetzung für die Gewährung dieser Kredite ist, dass die Firmen, die diesen Kredit gewährt bekommen, als Gegenleistung die Arbeitsplätze erhalten müssen, mithin keine Arbeitnehmer entlassen dürfen.
Pro Unternehmen werden maximal 1,5 Mio Euro gewährt.

2.2. Banksysteme
Die Regierung hat angekündigt die Banco Portugal bei deren Ergreifung von Maßnahmen zu begleiten, Maßnahmen, die darauf gerichtet sind Zahlungsaufschübe bei den Zahlungen auf Kapital und Zinszahlungen zu gewähren. Insofern hat die Regierung bereits zugesagt, hierfür notwendige Gesetze bis Ende März zu genehmigen.

2.3. Moratorium/Zahlungsaufschub bei Krediten und Finanzierungen
Unternehmen mit Sitz und wirtschaftlicher Tätigkeit in Portugal, mit Ausnahme derjenigen, die dem Finanzsektor angehören, können die Aussetzung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen gewährter Kredite unter bestimmten Voraussetzung bis zum 30. September 2020 beantragen.
Voraussetzung dafür ist, dass sich das Unternehmen zum 18. März 2020 hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtungen seit nicht mehr als 90 Tagen weder in Verzug noch in einer Situation der vertraglichen Nichterfüllung befindet. Außerdem ist es erforderlich, dass: das Unternehmen sich nicht in einer Situation der Insolvenz oder Zahlungsaussetzung befinden; keine Steuer- oder Sozialversicherungsabgaben vom Unternehmen geschuldet werden; und kein Vollstreckungsverfahren mit Bezug auf den Kredit läuft;
Umfasste Kreditoperationen sind die von Kreditinstituten gewährten Kredite mit Ausnahme von (i) Krediten für den Erwerb von Finanzinstrumenten, (ii) Krediten, die den Begünstigten von Systemen, Subventionen oder Vergünstigungen (insbesondere steuerlicher Natur), für die Verlegung des Gesellschaftssitzes in Portugal gewährt werden, und (iii) Krediten, die im Rahmen von Kreditkarten an Unternehmen zur individuellen Nutzung durch Satzungsmitglieder und Mitarbeiter gewährt werden.
Die Inanspruchnahme dieses Moratoriums berechtigt die Institutionen nicht dazu, i) den Vertrag für nicht erfüllt zu erklären und ebenso wenig (ii) Klauseln zur vorzeitigen Fälligkeit zu aktivieren.
Um von diesem Aufschub zu profitieren, muss der Kreditnehmer eine sogenannte „Beitrittserklärung“ beim Kreditgeber abgeben. Sofern der Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht abgewiesen wird, hat der Kreditgeber das Moratorium innerhalb von 5 Arbeitstagen auf den Tag der Abgabe der Erklärung rückwirkend anzuwenden.

Steuer- und Sozialversicherungstechnische Auswirkungen

Verlängerung der Fristen für die Erfüllung von Steuerpflichten
Verordnung Nr. 104/2020-XXII des Staatssekretärs für Steuerangelegenheiten vom 9. März 2020, sieht die Verlängerung der Fristen für verschiedene deklarativer Verpflichtungen vor, ohne dass Zuschläge oder Strafen fällig werden, insbesondere:

  • Die Frist für die im März zu leistende spezielle Steuervorauszahlung wurde bis zum 30. Juni 2020 verlängert;
  • Die Frist für die Einreichung der Körperschaftsteuersteuererklärung (Modell 22) für den Steuerzeitraum 2019, die im Mai erfolgen soll(te), wurde bis zum 31. Juli 2020 verlängert;
  • Die erste Steuervorauszahlung und die erste zusätzliche Steuervorauszahlung, die im Juli erfolgen soll(te), wurde bis zum 31. August 2020 verlängert.
    Außerdem können sich Steuerzahler und Buchhalter, die sich infiziert haben oder die sich in einer von den Gesundheitsbehörden erklärten oder anerkannten Situation prophylaktischer Isolation befinden (d.h. Isolationsperiode aufgrund des möglichen Ansteckungsrisikos mit COVID-19), darauf berufen, „rechtmäßig verhindert zu sein“, den Steuerberichterstattungspflichten nachzukommen.
    Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März sieht neben anderen außergewöhnlichen und vorübergehenden Maßnahmen die Verzögerung/Verschiebung von Verfahrens- und verfahrensähnlichen Maßnahmen bei allen Gerichten oder alternativen Gerichtsbarkeiten und öffentlichen Einrichtungen für den Fall vor, dass eine Gesundheitsbehörde eine Erklärung ausstellt, die eine prophylaktische Isolationszeit zugunsten eines Verfahrensbeteiligten für notwendig erklärt. Diese Erklärung stellt einen rechtmäßigen Grund dar, um bei der Gerichtsverhandlung nicht anwesend zu sein oder diese zu verschieben.
    Sozialversicherungstechnisch wurde im Anschluss an bereits wieder aufgehobene Verordnungen, das Gesetzesdekret Nr. 10-G/2020 verabschiedet, der darauf abzielt Arbeitsplätze zu schützen und Bedingungen für den Zugang zu außerordentlicher Unterstützung für Arbeitgeber festzulegen, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind und sich in einer geschäftlichen Krisensituation befinden.
    Eine Unternehmenskrise liegt in folgenden Fällen vor: (i) bei einer völligen Einstellung der Tätigkeit, infolge der Unterbrechung der globalen Lieferketten oder der Aussetzung oder Stornierung von Aufträgen; und (ii) bei einem abrupten und starken Rückgang der Rechnungsstellung um mindestens 40% in den 30 Tagen vor dem Antrag an die Sozialversicherung mit Bezug auf den Durchschnitt der letzten 2 Monate vor jenem Zeitraum
    oder, für diejenigen, die ihre Tätigkeit vor weniger als 12 Monaten aufgenommen haben, mit Bezug auf den Durchschnitt dieses Zeitraumes.
    Die Unternehmenskrise muss durch eine Erklärung des Arbeitgebers und des Wirtschaftsprüfers des Unternehmens bestätigt werden, wobei der Arbeitgeber noch zusätzliche Unterlagen einreichen muss: (i) die vorläufigen Abschlussübersicht in Bezug auf den Monat auf den sich die Unterstützung bezieht, sowie auf den jeweiligen gleichen Monat; (ii) die periodische Mehrwertsteuererklärung für den Monat der Unterstützung und für die beiden Monate unmittelbar davor, oder die Erklärung für das letzte Quartal 2019 und das erste Quartal 2020, je nachdem, ob der Arbeitgeber sich im monatlichen oder vierteljährlichen Mehrwertsteuersystem befindet, die die Unterbrechung der Versorgungsketten oder die Aussetzung oder Stornierung von Aufträgen beweist; und (iii) andere Beweismittel, die durch Beschluss des Regierungsmitglieds für Arbeit und der Sozialversicherung für erforderlich erachtet werden.
    Das oben erwähnte Gesetzesdekret sieht außerdem noch eine vorübergehende Befreiung von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber für die versicherten Arbeitnehmer und die Mitglieder der Satzungsorgane vor, solange die Unternehmenskrise anhält. Diese Befreiung entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von seiner Pflicht, die autonomen Vergütungserklärungen bezüglich der betroffenen Arbeitnehmer vorzulegen.

Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen in Unternehmen, die sich in nachgewiesener Unternehmenskrise befinden

Hier möchten wir gern vorab stichpunktartig einige Punkte hervorheben.

  1. bei Verkürzung der Arbeitszeit (wenn der Arbeitnehmer weniger als 2/3 seiner normalen Arbeitszeit arbeitet) und bei Suspendierung, muss der Arbeitgeber nur noch 2/3 Lohn zahlen, hieran beteiligt sich die Sozialversicherung mit 70 %; der Arbeitnehmer muss jedoch mindestens 635,00 Euro und darf max. 1.905,00 Euro erhalten
  2. der Arbeitgeber muss diese Unterstützung bei der Sozialversicherung beantragen, vorausgesetzt home-office ist nicht möglich → Die Sozialversicherung zahlt ihren Anteil dann an den Arbeitgeber und der zahlt an den Arbeitnehmer
  3. der Arbeitnehmer, der einer von den staatlichen Gesundheitsbehörden angeordnete Quarantäne wegen Covid 19 unterliegt, wird Arbeitnehmern gleichgestellt, die wegen eines Krankhausaufenthaltes fehlen → er bekommt Krankengeld
  4. wichtig ist, dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, die Gesundheit am Arbeitsplatz abzusichern, d. h. sie müssen die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Infektionsrisiko mit COVID19 am Arbeitsplatz einzudämmen
    →Arbeitgeber sollte Reaktionsplan erstellen: dieser sollte z. B.
  • Verschiedene Risikobereiche aufzeigen
  • Festlegen, welche Handlungen vorzunehmen sind
  • Verantwortliche bestimmen
  • Angeben, welche Behörden zu informieren sind
  1. Arbeitnehmer, die dem Risiko einer Ansteckung ausgesetzt waren, können vom Arbeitsplatz ausgeschlossen werden und in präventive Quarantäne geschickt werden
  • kann dieser Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten, bekommt er den vollen Lohn weitergezahlt,
  • auch wenn dieser Arbeitnehmer nicht von zu Hause aus arbeiten, muss ihm der Lohn während dieser staatlich angeordneten Quarantäne weitergezahlt werden
    Anmerkung: home-office kann einseitig angeordnet werden, es ist keine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erforderlich
  1. Im Konkreten, die Maßnahme des vereinfachte Lay-off (für diese Krise geschaffen):
  • Arbeitszeitenkürzung →Lohnkürzung, oder
  • Aussetzung des Arbeitsvertrages → 2/3 Lohn (davon übernimmt 70 % die Sozialversicherung)
    o Das Unternehmen hat hierauf Zugang, wenn:
    ▪ Ein abrupter Einbruch von 40 % der Rechnungsstellung während der 30 Tage vor Ergreifung dieser Maßnahme (Antrag bei der Sozialversicherung) zu verzeichnen ist (im Vergleich auf den Monatsdurchschnitt der zwei Monaten vor diesem Zeitraum oder in Bezug auf den gleichen Zeitraum des Vorjahres (2019) oder, für diejenigen, die ihre Tätigkeit vor weniger als 12 Monaten aufgenommen haben, auf den Durschnitt dieses Zeitraumes), oder;
    ▪ Die Aktivität des Unternehmens auf Grund einer globalen Unterbrechung von Lieferketten oder einer Aussetzung oder Löschung von Bestellungen vollkommen unterbrochen worden ist;
    ▪ Das Unternehmen wegen der Ausrufung des Notstandes vorübergehend geschlossen werden muss;
    o Die Sozialversicherung zahlt eine finanzielle Unterstützung von 70 % von 2/3 des normalen Gehaltes des Arbeitnehmers (mindestens 635,00 Euro und maximal 1.950,00 Euro);
    o Diese Maßnahme hat eine Dauer von einem Monat und kann monatlich bis zu 3 Monate verlängert werden (die Bedingungen der Verlängerung sind noch nicht genau definiert)
    o Das Unternehmen zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge
    o Das Unternehmen kann Anrecht auf eine Unterstützung in dem Monat haben, in dem es wieder in die Arbeitsnormalität zurückkehrt, vermutlich in Höhe eines Mindestlohnes pro Arbeitnehmer (635,00 Euro)
    o Das Verfahren ist sehr einfach und kann von einen auf den anderen Tag eingeführt werden,
    o Es ist noch nicht klar, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf 100 % seines Gehaltes haben wird, aber alles deutet darauf hin, dass der Arbeitnehmer (wie im normalen Lay-off) nur 2/3 seines Gehaltes mit den oben dargelegten Beschränkungen oder Entlohnung für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (falls dies mehr ist) erhält,
  1. Eine weitere außerordentliche Maßnahme ist die Gewährung von Beruflicher Weiterbildung – wird vom IEFP (Institut für Arbeit und berufliche Weiterbildung) organisiert und getragen, das Unternehmen muss einen Fortbildungsplan vorlegen
  2. Es besteht ein Verbot, betroffene Arbeitnehmer während des Layoffs und eines Zeitraumes von 60 Tagen nach Ende des Layoffs zu entlassen.
  3. Unternehmen im Layoff dürfen keine Gewinnausschüttung an ihre Gesellschafter vornehmen.
  4. Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Arbeitgebers (einschließlich der in Punkt 10 und 11 aufgeführten Verbote) oder der Verpflichtungen, die dem Arbeitnehmer in Bezug auf die in diesem Gesetzesdekret vorgesehenen Unterstützungen obliegen, führt zur sofortigen Einstellung dieser Unterstützungen, wobei alle Beträge zurückgezahlt werden müssen.

Auswirkungen im Bereich der einzuberufenden Generalversammlungen

Hauptversammlungen von Handelsgesellschaften, Verbänden oder Genossenschaften, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Auflagen stattfinden müssen, können bis zum 30. Juni 2020 abgehalten werden.
Außerdem gab die portugiesische Börsenaufsichtsbehörde (CMVM) am 20. März Empfehlungen heraus, die darauf abzielten, den weitestgehenden Einsatz von telematischen Mitteln bei der Abhaltung von Hauptversammlungen zu fördern, um die persönliche Anwesenheit bei Versammlungen und jede Form von persönlicher Interaktion zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.

Einreise nach Portugal

Die portugiesische Regierung hat folgendes angeordnet:

  1. Vorübergehende Wiedereinführung von Personenkontrollen an den Grenzen Portugals zwischen 16. März (23:00) und 15. April (00:00);
    a. Der Straßenverkehr an den portugiesischen Binnengrenzen ist unabhängig von der Art des Fahrzeugs verboten, mit Ausnahme des internationalen Güterverkehrs, des Transports von Grenzgängern/ Grenzarbeitnehmern und des Verkehrs von Notfall- und Rettungsfahrzeugen;
    b. Die Einreise auf dem Landweg darf nur unter den strikten Bedingungen der Entschließung erfolgen (die oben aufgeführten Ausnahmen) und nur an den in ihr festgelegten Übergangsstellen an der Landgrenze.
  2. Aussetzung aller Flüge (gewerblich und privat) von oder nach Spanien und Italien, zu oder von einem portugiesischen Flughafen oder Flugplatz, mit Ausnahme von Staatsluftfahrzeugen und Luftfahrzeuge der Streitkräfte, von Flügen zur Beförderung von Fracht und Post sowie von humanitären oder medizinischen Notfallflügen und technischen Zwischenlandungen zu nicht gewerblichen Zwecken;
  3. Der Flugverkehr von und nach Portugal wurde mit bestimmten Ausnahmen (z.B. USA, UK, etc.) für alle Flüge von und nach Ländern außerhalb der Europäischen Union verboten.
  4. Das Einreiseverbot gilt u.a. nicht für die Rückkehr nach Portugal von portugiesischen Staatsangehörigen und Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung in Portugal, ebenso wenig für die unter bestimmten Voraussetzungen zugelassene Ausreise aus Portugal von Ausländern (bzw. die Rückkehr dieser in ihr Heimatland).

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