Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, Stand: 06.06.2020

Der Koalitionsausschuss hat am 03.06 2020 ein umfangreiches Konjunkturpaket mit diversen Maßnahmen beschlossen. In einem ersten Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Stand: 06.06.2020), das am 12.06.2020 vom Bundeskabinett beraten werden soll, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

Änderungen im Bereich der Ertragsteuern

Zeitlich befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
In den Jahren 2020 und 2021 soll die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in dieser Zeit angeschafft werden, wieder eingeführt werden. Anstelle der linearen Abschreibung sollen diese Wirtschaftsgüter degressiv mit dem 2,5 fachen der linearen Abschreibung, maximal 25% p.a. der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Die degressive Abschreibung in dieser Konstellation wäre dann günstiger als die lineare Abschreibung, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die lineare Abschreibung mindestens 5 Jahre beträgt.

Verbesserung des steuerlichen Verlustrücktrages in den Jahren 2020 und 2021

Der maximal mögliche steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 von derzeit 1 Mio. EUR (2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) auf 5 Mio. EUR (10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) erhöht werden. Zudem soll ein Mechanismus geschaffen werden, nach dem sich der Rücktrag bereits bei der nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 auswirkt. Dazu sollen pauschal 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag berücksichtigt werden können. Nach Veranlagung des Jahres 2020 wird der vorläufige Verlustrücktrag durch den tatsächlichen Verlustrücktrag ersetzt. Die vorgesehen Regelung gibt der bislang von der Finanzverwaltung gewährten Billigkeitsregelung einen gesetzlichen Rahmen.

Verbesserung der Besteuerung der privaten Nutzung von E-Dienstwagen

Bei der Ermittlung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine CO2-Emission verursachen, soll der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von derzeit 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben werden. Der Bruttolistenpreis wird in diesem Fall nicht in voller Höhe bei der Ermittlung der privaten Nutzung zugrunde gelegt, sondern lediglich zu einem Viertel.

Erhöhung der Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage

Die Bemessungsgrundlage der erst zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Forschungszulage soll von 2 Mio. EUR auf 4. Mio. EUR p.a. erhöht werden. Damit erhöht sich die jährliche Höhe der maximal möglichen Forschungszulage von 0,5 Mio. EUR auf 1,0 Mio. EUR.

Erhöhung des Freibetrags von Finanzierungsaufwendungen im Rahmen der Gewerbesteuer

Der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände für die Gewerbesteuer soll ab 2020 dauerhaft von 100.000 EUR auf 200.000 EUR erhöht werden.

Kinderbonus von 300 EUR pro Kind

Der Bonus soll für jedes Kind gezahlt werden, für das in 2020 für mindestens einen Kalendermonat Anspruch auf Kindergeld bestand, unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kinderbonus der Anspruch auf Kindergeld noch besteht. Der Kinderbonus soll als Kindergeld in die Vorteilhaftigkeitsberechnung des Familienleistungsausgleichs einbezogen werden, so dass sich eine finanzielle Entlastung eher für Bezieher von geringen und mittleren Einkünften ergeben dürfte.

Befristete Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll für die Jahre 2020 und 2021 befristet von 1.908 EUR auf 4.008 EUR angehoben werden. Der erhöhte Freibetrag soll bereits in 2020 beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden können, so dass er sich bereits in 2020 mindernd beim Lohnsteuerabzug auswirkt.

Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer

Zeitlich befristete Senkung des vollen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020
Nachdem der Bundesrat erst am 05.06.2020 dem (ersten) Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfs-maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zugestimmt hat, mit dem auch für den Verzehr von Speisen vor Ort anstatt des vollen Steuersatzes von 19% der ermäßigte Steuersatz von 7% in der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 gilt, soll nunmehr für alle Leistungen, die in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 erbracht werden, der volle Steuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt werden.
Diese überraschende Maßnahme zieht eine Reihe von Fragen nach sich, die in einem separaten Blogeintrag erörtert werden.

Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben werden. Es handelt sich hier um eine Angleichung an EU-Recht. Der Zeitpunkt der erst-maligen Anwendung ist noch nicht bekannt.

Änderungen im Bereich der Abgabenordnung

Verschärfungen im Bereich der Verfolgung von Steuerstraftaten
Im Bereich der Abgabenordnung sollen die Verlängerung der Verjährungsfristen bei der Verfolgung von schweren Steuerstraftaten und Regelungen zur Einziehung hinterzogener, aber bereits verjährter Steuern beschlossen werden.

Noch kein Einklang in das laufende Gesetzgebungsverfahren gefunden haben die folgenden, bereits angekündigten Punkte:

Verbesserung der Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer

Der maximale Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer des Un-ternehmers/Mitunternehmers soll von dem 3,8 fachen auf das 4 fache des Gewerbesteuer-Messbe-trags erhöht werden. Der gewichtete Hebesatz, bis zu dem die vollständige Anrechnung der Gewer-besteuer grundsätzlich möglich ist, würde sich dadurch von 400% auf 422% erhöhen.

Einführung eines Optionsmodells für Personengesellschaften

In dem Konjunkturpaket wird ein Optionsmodell für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer angekündigt. Die konkrete Ausgestaltung hierzu ist bislang nicht näher spezifiziert worden. Hier ist die weitere Entwicklung abzuwarten.

Rechtsstand: 06.06.2020; Autor: Olaf Braun, Steuerberater; Kanzlei Ehler Ermer & Partner, Flensburg

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert