Corona-Virus: Sofortmaßnahmen zur Wahrung der Unternehmensliquidität

Die Bundesregierung und die Landesregierungen verkünden derzeit täglich neue Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus. Diese Maßnahmen ziehen teilweise massive wirtschaftliche Konsequenzen nach sich. Das Bundesfinanzministerium hat daher am 13.03.2020 ein Finanzpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus vorgelegt, welches eine Flexibilisierung beim Kurzarbeitergeld, steuerliche Liquiditätshilfen und erleichterten Zugang zu KfW-Unternehmerkrediten vorsieht. Für die Unternehmen sind wirtschaftliche Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Liquidität ein Bestandteil des Krisenmanagements. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Insolvenzordnung eine Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorsieht.

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Die neue Italienische Insolvenzordnung aus Gläubigersicht

Die neue italienische Insolvenzordnung (sog. Kodex für die Unternehmenskrise und Insolvenz –  nachfolgend nur „Kodex“),die am 15. August 2020 in Italien in Kraft treten wird, führt unter anderem einige “verfahrenstechnische Neuerungen“ ein, die Gläubiger bei Vorgehen im italienischen Insolvenzverfahren berücksichtigen müssen.

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