Corona-Virus: Sofortmaßnahmen zur Wahrung der Unternehmensliquidität

Die Bundesregierung und die Landesregierungen verkünden derzeit täglich neue Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus. Diese Maßnahmen ziehen teilweise massive wirtschaftliche Konsequenzen nach sich. Das Bundesfinanzministerium hat daher am 13.03.2020 ein Finanzpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus vorgelegt, welches eine Flexibilisierung beim Kurzarbeitergeld, steuerliche Liquiditätshilfen und erleichterten Zugang zu KfW-Unternehmerkrediten vorsieht. Für die Unternehmen sind wirtschaftliche Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Liquidität ein Bestandteil des Krisenmanagements. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Insolvenzordnung eine Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorsieht.

Insolvenzantragspflicht in Zeiten der Corona-Krise

Die Geschäftsleiter einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft müssen bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder bei Eintritt der Überschuldung unverzüglich – spätestens aber nach drei Wochen – einen Insolvenzantrag für das Unternehmen stellen.

Bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit geht es im Wesentlichen um die Prüfung der Liquidität im Verhältnis zum Volumen der fälligen Verbindlichkeiten. Bei der Prüfung der Überschuldung erfolgt eine bilanzielle Sichtweise. Wird der Insolvenzantrag pflichtwidrig nicht gestellt, droht dem Geschäftsleiter eine erhebliche eigene, persönliche Haftung.

Am 16.03.2020 gab das Justizministerium bekannt, dass eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorbereitet wird, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Geplant ist eine teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch der Hinweis, dass die Insolvenzantragsverpflichtung nicht pauschal aufgehoben wurde, sondern eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt.

Weitere Detail-Infos dazu haben wir hier https://eep-bloggt.de/information-zur-teilweisen-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-aufgrund-der-corona-krise/ bereits für Sie aufbereitet.

Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Unternehmensliquidität (1):
Planung der Liquidität

Um die Liquidität bzw. Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während der Corona-Krise zu überblicken und sich bei Liquiditätslücken schnellstmöglich um Überbrückungsdarlehen bzw. eine Ausweitung der Kontokorrentlinie zu kümmern, sollte eine Liquiditätsplanung erstellt werden. Als Planungshorizont raten wir zunächst zu einer monatlichen Betrachtung. Sobald sich in einem Monat eine Liquiditätslücke ergibt, empfiehlt es sich meistens, diesen Monat wochen- oder tag genau zu analysieren, um die exakte Liquiditätslücke zu identifizieren.

Zur Berechnung der Liquidität dient die einfache Formel:

Anfangsbestand + Einzahlungen – Auszahlungen = Endbestand

Auf den Anfangsbestand werden sämtliche Einzahlungen des Betrachtungszeitraums zu addiert. In der Regel ergeben sich die Einzahlungen aus den Umsätzen und den beigetriebenen Forderungen. Sofern eine Schließung des Unternehmens behördlich angeordnet ist, können die Einzahlungen auch 0 betragen.

Davon abzuziehen wären die entsprechenden Auszahlungen. Zu beachten ist, dass sich diese Auszahlungen nicht pauschal aus der Gewinn- und Verlustrechnung ablesen lassen, da bspw. Abschreibungen oder die Bildung und Auflösung von Rückstellungen nicht zahlungswirksam sind. Auch Tilgungen oder die Bezahlung von Verbindlichkeiten und teilweise auch Steuern ergeben sich nicht aus Gewinn- und Verlustrechnung, sind jedoch in den Auszahlungen zu berücksichtigen.

Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Unternehmensliquidität (2):
Kurzarbeitergeld

Unternehmen können Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur beantragen, wenn infolge der Corona-Virus-Epidemie eine erhebliche epidemie-bedingte Senkung des Arbeitsanfalls vorliegt, z.B. weil Lieferketten oder Absatzmöglichkeiten zusammenbrechen. Durch das Kurzarbeitergeld können Unternehmen ihre Personalkosten senken.

Bei der Liquiditätsplanung ist allerdings zu beachten, dass das Unternehmen zunächst zur Auszahlung des Kurzarbeitergeldes an die Arbeitnehmer verpflichtet ist und später das Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommt.

Weiterführende Informationen haben wir in mehreren Blogbeiträgen für Sie aufbereitet:

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Ein Überblick dieser Art kann nicht vollumfassend sein und auch nicht speziell auf Besonderheiten eines bestimmten Unternehmens bzw. einer Branche eingehen. Für weiterführende Informationen und eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen – auch kurzfristig – gern zur Verfügung und unterstützen Sie auch bei der Umsetzung von Sofortmaßnahmen, beispielsweise bei der Erstellung der Liquiditätsplanung, Beantragung von Kurzarbeitergeld, Erstellung von Herabsetzungsanträgen in Bezug auf Steuervorauszahlungen oder der Beantragung von Steuerstundungen. Kontaktieren Sie eine unserer Mitgliedskanzleien!

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