Die 10 wichtigsten Fragen für Arbeitgeber zum Coronavirus

Das sog. „Coronavirus“ ist in Deutschland angekommen. Manche Arbeitgeber schicken Mitarbeiter nach Hause bzw. schließen gar ihren Betrieb. Behörden stellen mögliche Infizierte unter Quarantäne. Betriebe, Schulen und Kindergärten bleiben bereits mancherorts geschlossen. Unweigerlich kämpfen nun auch Mandanten aus der Wirtschaft mit den Folgen dieser außergewöhnlichen Situation. Doch wie wirkt sich das arbeitsrechtlich aus?

  1. Muss Gehalt bezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer wegen einer Infektion mit dem Coronavirus zu Hause bleiben muss?

Liegt tatsächlich eine Erkrankung vor, hat der Arbeitnehmer, wie bei allen anderen Erkrankungen, auch beim Coronavirus Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, den Lohn für bis zu sechs Wochen weiter zu bezahlen. Nach Ablauf der Sechs-Wochenfrist erhält der Arbeitnehmer bei noch immer andauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der Krankenkasse. Das muss aber dort beantragt werden.

2. Darf der Mitarbeiter zu Hause bleiben, wenn er zwar nicht erkrankt, aber besorgt ist, sich anzustecken?

In der Regel wird in einem solchen Fall kein Anspruch auf Lohn bestehen, wenn der Arbeitnehmer „nur“ besorgt ist. Bleibt der Mitarbeiter dann ohne Erlaubnis des Arbeitgebers der Arbeit fern, kann er zunächst abgemahnt werden und kann – wenn er trotz der Abmahnung weiter die Arbeit verweigert – ggf. sogar gekündigt werden. Eine andere Bewertung kann sich jedoch ergeben, wenn es schon zu Infektionsfällen im Betrieb gekommen ist und weitere Umstände hinzukommen, etwa wenn der Arbeitnehmer an einer Vorerkrankung leidet, die zu einem höheren Sterberisiko führt. Dann könnte es durchaus sein, dass der Arbeitnehmer zu Hause bleiben darf, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen fürchten zu müssen. In einem solchen Fall kann dann auch Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber in Betracht kommen, wenn die Verhinderung nur „vorübergehend“ ist (§ 616 BGB). All das hängt jedoch stark vom Einzelfall ab.

3.Was passiert, wenn das Kind mit dem Coronavirus infiziert bzw. erkrankt ist?

Auch hier gelten die allgemeinen Grundsätze. Der Arbeitnehmer hat einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB, soweit diese Vorschrift zur Anwendung gelangt, sowie auf Krankengeld nach § 45 SGB V.

4.Kann ein Mitarbeiter zuhause bleiben, wenn die Schule bzw. Kinderbetreuungseinrichtung des Kindes geschlossen ist?

Der Arbeitnehmer hat dann ggf. ebenfalls Anspruch auf bezahlte Freistellung. Dies gilt nicht, wenn ihm zugemutet werden kann, seine Kinder in fremde Obhut zu geben.

5.Hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Homeoffice?

Ein allgemeines Recht auf Homeoffice gibt es – noch – nicht. Ein Arbeitnehmer kann daher auch nicht verlangen, dass er die Arbeit im Homeoffice erledigen darf. Die bloße Angst vor einer Ansteckung berechtigt den Mitarbeiter nicht, nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen. In manchen Betrieben ist es jedoch üblich, dass Mitarbeiter beispielsweise bei Grippewellen das Recht haben, von zuhause aus zu arbeiten. Ob dies entsprechend auch bei „Corona“ der Fall ist, entscheidet der Arbeitgeber in den Grenzen seines Weisungsrechtes nach billigem Ermessen. Bis zu einer Sonderregelung zum vorübergehenden Home Office gilt als Arbeitsort weiterhin der vertragliche vereinbarte Ort – im Zweifel also der Betrieb. Erscheint der Mitarbeiter nicht, kann der Arbeitgeber abmahnen und letztlich sogar kündigen.

6. Kann der Arbeitgeber Arbeit im Homeoffice anordnen?

Wurde bislang stets nur über das Recht auf Homeoffice diskutiert, stellt sich nunmehr die Frage, ob der Arbeitgeber auch Arbeit im Homeoffice anordnen darf. Tatsächlich lässt sich diese Frage nicht pauschal beantworten und erfordert einen Blick in den Arbeitsvertrag. Grundsätzlich dürfte sich eine solche Anordnung, ohne dass nicht zumindest das Homeoffice arbeitsvertraglich als ein möglicher Arbeitsort vereinbart ist, nicht durchsetzen lassen.

7. Muss im Falle eines Beschäftigungsverbots oder einer Quarantäne Lohnfortzahlung geleistet werden?

So lange der Arbeitnehmer gesund ist, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sich der Arbeitnehmer in Quarantäne befindet. Allerdings gibt es in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Höhe des Verdienstausfalls, die zunächst auch der Arbeitgeber bezahlen muss, aber ihm auf Antrag vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt erstattet wird. Nach Ablauf der sechs Wochen erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes unmittelbar auf Antrag vom Gesundheitsamt.

Ähnlich ist der Fall zu beurteilen, wenn das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot anordnet, weil der Arbeitnehmer zwar infiziert ist, aber selbst nicht erkrankt. Auch hier erhält er eine Entschädigung, die zunächst der Arbeitgeber leistet, dieser dann aber vom Land erstattet erhält. Die Erstattung ist ebenfalls beim örtlich zuständigen Gesundheitssamt zu beantragen.

8. Kann der Arbeitgeber zusätzliche Überstunden anordnen, wenn viele Kollegen ausfallen?

Ja. Der Arbeitgeber kann die arbeitsfähigen Mitarbeiter zu Überstunden verpflichten, wenn ansonsten ein Projekt oder einen Auftrag aufgrund der krankheitsbedingten Unterbesetzung zu scheitern droht. In einem solchen „unvorhersehbaren Notfall“ sind Mitarbeiter aufgrund ihrer allgemeinen Treuepflicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet.

9. Was passiert, wenn ein Betrieb durch behördliche Anordnung geschlossen wird oder die Arbeit wegen Lieferengpässen zurück gefahren werden muss?

Dass der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen bleibt, gehört zum sog. Betriebsrisiko (§ 615 BGB). Und bei einer Unterbrechung aufgrund des Betriebsrisikos ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt weiterzubezahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Betrieb ohne behördliche Anordnung schließt.

Allerdings können Arbeitgeber ggf. Kurzarbeit anmelden bzw. anordnen, um vor gravierenden finanziellen Verlusten geschützt zu sein. Die Bundesagentur für Arbeit hat hier schon entsprechende Mitteilungen ausgegeben. Bei Lieferengpässen oder massivem Auftragsrückgang kann ebenfalls ggf. Kurzarbeit angemeldet werden.

10. Welche sonstigen Pflichten treffen den Arbeitgeber?

Den Arbeitgeber trifft eine generelle Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Dazu gehört auch, dass bestimmte Hygienevorschriften eingehalten werden und Maßnahmen erfolgen, die eine Verbreitung von Krankheiten verhindern. In vielen sanitären Einrichtungen finden sich deshalb z.B. Desinfektionsmittel und Hygieneempfehlungen. In besonderen Fällen (Arbeitsplätze im Gesundheitswesen, Transport, Logistik, Verkauf) kann sogar die Verpflichtung entstehen, besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen und beispielsweise Atemmasken zu Verfügung zu stellen.

Zudem trifft den Arbeitgeber die Pflicht gegenüber seinen Mitarbeitern, sie über Infektions- und Erkrankungsrisiken aufzuklären, insbesondere wenn dem Arbeitgeber bereits konkrete Hinweise auf solche Risiken bekannt sind (z.B. wenn sich China-Reisende unter den Kollegen befinden).

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