Änderungen bei der Regelung des kleinen und mittleren Unternehmertums in der Russischen Föderation

Die Änderungen im Föderalen Gesetz Nr. 209-FS vom 24. Juli 2007 “Über die Entwicklung des kleinen und mittleren Unternehmertums in der Russischen Föderation” sind am 1. Dezember 2018 in Kraft getreten. Jetzt dürfen die Personengesellschaften, die im Eigentum ausländischer Gesellschaftern völlig sind, und diverse Unternehmen gemäß den vorgenommenen Änderungen als Subjekte des kleinen und mittleren Unternehmertums (KMU) gelten.

Wie bisher können die Unternehmen, die eine Arbeitnehmeranzahl von nicht mehr als 100 Personen und den maximalen Umsatz für das vorangegangene Kalenderjahr in Höhe von 800 Mio. Rubel (ca. 10.600 Tsd. Euro) haben, als Subjekte des kleinen Unternehmertums anerkannt werden. Die Unternehmen, die eine Arbeitnehmeranzahl von 101 bis 250 Arbeitnehmer und den Jahresumsatz in Höhe von nicht mehr als 2 Mrd. Rubel (ca. 26.500 Tsd. Euro) haben, können als Subjekte des mittleren Unternehmertums anerkannt werden. Für diese Unternehmen sind vom Staat verschiedene Präferenzen vorgesehen, u.a. Steuerbegünstigungen, Krediterleichterungen, Staatseinkaufsquoten und das Vorzugsrecht auf den Rückkauf der im staatlichen oder gemeindlichen Eigentum befindlichen Räume.

Die aktuellen Beispiele dieser Unterstützung sind wie folgt: seit Januar 2018 wird das  Programm der Vorzugskreditierung an KMU-Subjekte vom Ministerium für Wirtschaftsentwicklung und Handel und der KMU-Corporation verwirklicht. Die Gesamtsumme der Darlehen für das Jahr belief sich auf 100 Mrd. Rubel. Zum 1. August 2018 wurden 993 Darlehensverträge in Höhe von 45,4 Mrd. Rubel mit den KMU-Subjekten geschlossen. Außerdem ist die Summe der staatlichen Verträge mit den KMU-Subjekten von 27 auf 273 Mrd. Rubel gestiegen.

Eine wichtige Änderung bei der KMU-Regelung ist mit der Abschaffung einer Beschränkung des summarischen Geschäftsanteils ausländischer Gesellschaften am satzungsmäßigen Kapital (Stammkapital) kleiner und mittlerer Unternehmen verbunden (früher betrug dieser Anteil  nicht mehr als 49 %). Jetzt dürfen die Tochtergesellschaften jener ausländischen Gesellschaften, die den obengenannten Kriterien bzgl. der Arbeitnehmeranzahl und des Jahresumsatzes unmittelbar entsprechen, unabhängig vom Geschäftsanteil als KMU-Subjekte anerkannt werden. Dabei sollen solche ausländische Gesellschaften nicht in Offshore-Zonen (Territorien mit dem  Vorzugsbesteuerungssystem und keiner Offenlegung der Angaben bei der Abwicklung von Finanztransaktionen) registriert werden.

Die Erfüllung dieser Anforderung ist von Wirtschaftsprüfern zu bestätigen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden die Unternehmensliste bei der zuständigen Behörde vom 1. bis zum 5. Juli jährlich vorlegen, soweit diese Unternehmen  vor dem 1. Dezember des Vorjahres gegründet wurden und deren Gesellschafter ausländische Gesellschaften sind, die den oben genannten Kriterien nach dem Stand vom 1. Januar des laufenden Jahres entsprechen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden erforderliche Angaben aufgrund der Rechnungslegungsunterlagen, die von ausländischen Gesellschaften bei den Steuerbehörden (Finanzämter) im Inkorporationsland vorgelegt werden, bekommen. Der Jahresumsatz und die Arbeitnehmeranzahl bei der ausländischen Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft werden dabei abgesondert behandelt.

Des Weiteren wurde die Verpflichtung zur Registrierung (Eintragung) im Einheitlichen Register der Subjekte des kleinen und mittleren Unternehmertums sämtlichen vorstehend aufgeführten Unternehmen auferlegt (zusätzliche Änderung). Jetzt dürfen diese Unternehmen entsprechende Präferenzen ohne solche Registrierung nicht genießen.

Das oben genannte Register wird automatisch aus den Steuererklärungen und Steuerabrechnungsunterlagen, die das Unternehmen bei den Steuerbehörden für das vorangegangene Kalenderjahr einreichte, den enthaltenden Angaben im Einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen sowie aus den Angaben, die die Steuerbehörden von anderen Organisationen selbständig erhalten, abgeleitet. Die Person, deren Daten in das Register eingetragen wurden, ist berechtigt, zusätzliche Daten (über hergestellte Produktarten, vorhandene Erfahrungen sowie Angaben über die Teilnahme an Partnerschaftsprogrammen) mittels des speziellen Netzwerkservices hinzufügen.

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