Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung nur bei begründetem Zweifel

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem Urteil vom 16.05.2019 – 8 AZR 530/17 – mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Arbeitgeber zur Mitwirkung bei der Wiedereingliederung eines erkrankten Mitarbeiters verpflichtet ist.

Im konkreten Fall ging es um die Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hatte den Antrag des Arbeitnehmers auf Wiedereingliederung gemäß einem Behandlungsplans seines behandelnden Arztes abgelehnt. Wegen dieser Ablehnung hatte der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Anders als die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Hessen) hat das Bundesarbeitsgericht zwar im konkreten Fall einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers abgelehnt. Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass ein Schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer einen Anspruch auf Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Wiedereingliederung hat. Dies folgt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aus § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (i. V. m. § 74 SGB V). Bei allen anderen Arbeitnehmern besteht dagegen keine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers. Vielmehr kann er entscheiden, ob er der empfohlenen stufenweisen Wiedereingliederung nachkommt oder nicht. Allerdings können dem Arbeitgeber nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Schadensersatzansprüche drohen, wenn die Wiedereingliederungsmaßnahme das Ergebnis eines BEM war. Auch dürfte die grundlose Ablehnung einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Durchsetzung einer krankheitsbedingten Kündigung hinderlich sein.

Arbeitgeber sollten daher nur in begründeten Fällen den Wiedereingliederungsantrag eines Arbeitnehmers ablehnen.

Dr. Johannes Dälken
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Transportrecht

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